Habe eine American Stafford Terrier Hündin

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Lealou_x3

Guest
Hallo

ich habe seit ein paar Monaten eine American Stafford Mix Hündin, was noch drinnen ist, weiß ich nicht, aber nun hat mir die Gemeinde verboten, eine solche Rasse zu halten. Muss dazu sagen, ich komme aus Deutschland, Bayern.
Was kann ich denn noch machen, damit wir sie behalten können. Vermitteln kann ich sie nicht, weil sie in Deutschland verboten ist und in Österreich habe ich es versucht, aber leider ohne Erfolg.


Vielen lieben Dank
 
Was willst Du jetzt hören?

Ich denke man sollte sich VOR der Anschaffung des Hundes erkundigen, welche Gesetze es dafür gibt. Und die Rassengesetze gibt´s ja in Deutschland nicht erst seit gestern.

Wenn Du den Hund behalten willst, käme vielleicht noch ein Umzug in ein Bundesland/Land in Frage, wo die Haltung eines AmStaff erlaubt oder zumindest unter bestimmten Auflagen erlaubt ist.
 
Stelle es mal ins Tierschutzforum.

Warum hast du dich nicht vorher erkundigt? Es ist doch bekannt, das Hunde bestimmter Rassen in Bayern nicht gehalten werden dürfen.
 
in bayern hast du absolut keine chance, den hund legal zu halten.

tust du es dennoch, kannst du ordentliche schwierigkeiten kriegen und dann wird der hund beschlagnahmt.

in "kampfschmuserforum" forum.ksgemeinde.de - wissen die user besser über die deutsche rechtslage bescheid. für bayern hast du aber trotzdem keine chance, aber zumindest kannst du dir unterstützung bei der vermittlung des hundes holen.

bloß empfangen wird dich vermutlich keiner besonders freundlich, weil da niemand mehr versteht, wie nach 10 jahren hundegesetz jemand noch immer nicht mitgekriegt hat, dass bayern so ziemlich die rigorosesten hundebestimmungen hat und jeder, der sich heut in bayern einen amstaff zulegt, damit für`s tierheim "produziert". ein hund mehr, der wirklich schlechte aussichten auf vermittlung hat, bei dir aber nicht bleiben darf.
 
aber was soll DAS dann?

Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen
Quelle: http://www.hundehaftpflicht-info.de/bayern.htm

hört sich für mich persönlich an, dass es eine Möglichkeit gäbe...??
 
du müsstest, meines wissens nach, ein "berechtigtes interesse" beim ordnungsamt nachweisen, was aber auch nur in manchen gemeinden möglich ist.

"berechtigtes interesse" bezieht sich allerdings auf die aufnahme eines tierheimhundes. dieser hund wurde illegal eingeführt und keine vorabgenehmigung eingeholt (die in den seltensten fällen erteilt wird - schon gar nicht auf "importhunde") - insofern wurde bereits eine illegale tat begangen und der hund wird nicht mehr legal gehalten werden können.
 
ok, verstehe...

haben dann die im TH sitzenden Listenhunde überhaupt eine Chance auf Vermittlung? kann mir vorstellen, dass die Menschen im Umfeld auch ziemlich eigenartig auf diese Hunde reagieren...
 
so ganz blick ich selber nicht durch. die bayrischen "listenhunde" sind aber entweder tierheimkandidaten bis zum natürlichen tod, oder es findet sich aus anderen bundesländern jemand, der den hund aufnimmt (und dann hoffentlich das jeweilige hundegesetz einhält). die haltung wird in den seltensten fällen erlaubt und wenn, dann mit auflagen, dass ich kein "kategorie1" hund sein möcht.
.
 
kein problem. ich muss eh selber wissen auffrischen und wieder nachlesen.

so dinge wie kastrationsauflage, wesenstest (also nicht nur "hund in alltagssituationen" wie beim hfs, sondern durchaus auch mit bedrohung des hundes etc.), maulkorb- und leinenpflicht (kurze leine, d.h. aber auch: offiziell ist für einen solchen hund sein leben lang kein freilauf erlaubt - bzw. wenn, dann nur in hundezonen), dazu halt meist noch exorbitant hohe hundesteuer.

und weil ich grad googlefaul bin, kopier ich einfach mal das berliner landeshundegesetz rein, damit man mal sieht, wie sowas aussieht:

Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 4
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, der Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
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Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Leseexemplar
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.
§ 5
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
für bestimmte gefährliche Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter
der zuständigen Behörde
1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde und
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen Durchmesser von vier Zentimetern.
(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind erfüllt, wenn der Hundehalter der Anzeigepflicht und den sonstigen Verpflichtungen nach § 5a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl. S. 326, 370), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, nachgekommen ist. Eine nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte Plakette gilt als Plakette im Sinne des Absatzes 3.
(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
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Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
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(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
§ 6
Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewie-senen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.
(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
(4) Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten, so ist dieses durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen kann.
§ 7
Sachkunde
(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthunde-führer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
§ 8
Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses
Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
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3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen hat,
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
§ 9
Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung sicherzustellen.
(2) Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, sind verboten.
Abschnitt III
Befugnisse
§ 10
Auflagen, Sicherstellung und Tötung
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.
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(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 von einer Person gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten Sachkundenachweis nicht erbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet.

(interessant übrigens der erste absatz - was alles als gefährlicher hund gilt. das sollte auch "nichtlistenhundbesitzern" eigentlich sehr zu denken geben)
 
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