Gericht: Landratsamt muss Schäferhunde und Rottweiler gleich behandeln

Sticha Georg

Super Knochen
15.11.2010

Gericht: Landratsamt muss Schäferhunde und Rottweiler gleich behandeln



München (aho) – Entweder alle Hunde an die Leine oder keiner: Wenn eine Gemeinde erlaubt, Schäferhunde frei laufen zu lassen, darf sie für Kampfhunde mit bestandenem Wesenstest keinen Leinenzwang anordnen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. Mit Urteil vom 9. November 2010 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung von Haltern eines Rottweilers stattgegeben, die verpflichtet wurden, ihren Hund an der Leine zu führen, obwohl er den sog. Wesenstest bestanden hatte. Die allein auf die Zugehörigkeit zu dieser Hunderasse gestützten behördlichen Anordnungen zur Hundehaltung wurden aufgehoben. Zugleich hat der BayVGH aber betont, dass in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn – unabhängig von ihrer Rasse – große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, durch eine hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden. Angesichts der gravierenden Folgen, die aus einem Fehlverhalten von Mensch oder Tier entstehen könnten, reiche bereits die geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leben oder Gesundheit aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen und damit Anordnungen zu rechtfertigen.



Gleichwohl hat der BayVGH die Anordnung aufgehoben, weil die beklagte Verwaltungsgemeinschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensabwägung der Verpflichtung, alle großen und kräftigen Hunde gleich zu behandeln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen hat die Sicherheitsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis Hundehalter mit einem Leinenzwang belegt, deren Hunde einer in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rasse angehörten, während andere große Hunde, wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, frei umherlaufen durften, außer sie waren bereits in einen Beißvorfall verwickelt oder sonst auffällig geworden. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des BayVGH gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.



Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.



(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2010 Az. 10 BV 06.3053)



www.animal-health-online.de
 
super, wo sie recht haben, wurde bisher zweimal von schäfermixen nd einmal vonnem papillion gebissen, noch nie von einem sogenannten kampfhund. aber das interessiert die ja leider alle nich:(
aber damit sidn wir ja schonmal auf einem guten weg, vielleicht kommen sie ja doch noch zur besinnung
 
Oben