Cato

Caro1

Super Knochen
Ach nein, schon wieder ein Thema gesperrt… dabei wollte ich von dir noch gerne eine Antwort zu deinem nachstehenden Beitrag… Danke vorab!

Cato:
Mindestens alle 5 Jahre muss das überprüft werden, unter anderem die sichere Verwahrung. Also müssen die zu dir ins Haus kommen. http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?t=127278&page=5

Worauf ich geschrieben hatte...

Caro1:
Davon einmal abgesehen, würde es mich interessieren, auf welchen Paragraphen es sich im österreichischen Waffengesetz bezieht, dass alle 5 Jahre die Verwahrung der Waffen kontrolliert werden muss...
http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?t=127278&page=5
 
Wenn man Besitzer einer österr. Waffenbesitzkarte ist, dann wird alle 5 Jahre kontrolliert, ob man die Waffe ordentlich verwahrt hat und die Eintragung im "Waffenführschein", dass man mit der Waffe umgehen kann und geschult wurde über die Verwahrung und die sichere Handhabung einschl. einer Überprüfung des Schießkönnens. Dies ist ebenso alle 5 Jahre nötig, außer man ist z. B. Mitglied in einem Sportschützenverein und hat dadurch den Nachweis, dass man mit der Waffe umgehen kann.

Hier ist auch ein Link dazu: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450800.html
 
Danke.. daraus geht aber nicht hervor, dass

Cato:
Mindestens alle 5 Jahre muss das überprüft werden, unter anderem die sichere Verwahrung


Bei uns in Deutschland ist eine Kontrolle der Verwahrung nicht festgelegt, da geht es nach ermessen der Behörden.. in eurem Waffengesetz habe ich unter Verwahrung auch nichts gefunden... Hätte mich halt wirklich interessiert, weil wir in Deutschland angeblich das schärfste Waffengesetz haben...

Überprüfung der Verwahrung
§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006074
 
Zuletzt bearbeitet:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016



Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn











1.
er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2.
Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
 
§ 25 Waffengesetz bezieht sich auf die Verlässlichkeit, Link siehe Beitrag oben.

Etwas zur sicheren Verwahrung und der Überprüfung findet man in der Durchführungsverordnung § 3 und 4:


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006074

Das hier in Kombination mit § 25:

(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

Zuerst kommt immer das Gesetz, wenn das nicht ausreichend genau beschreibt, was zu tun ist, dann kommt noch eine oder mehrere Durchführungsverordnungen dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben