Text
NÖ JAGDGESETZ 1974 (NÖ JG)
6500-0 Wiederverlautbarung 76/74 1974-05-21
§ 64
Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz
des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen
Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere
strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die
Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung
durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem
gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder
wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach
insbesondere berechtigt und im Falle des lit.a sowie der ersten
beiden Worte des lit.b auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen
Wirkungskreis
a) Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder
jagd-rechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre
Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier
des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen
und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu
durchsuchen;
b) wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung
ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im
Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen,
welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung
von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-,
Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn
sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie
ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung
dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters
entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber
Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer
Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr
darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und
umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher
Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere
Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur
Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den
Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die
Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden
Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
c) Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei
der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher
Bestimmungen zu fangen und zu töten.
Man spricht zwar immer vom Jagdgesetz, richtig wäre aber von Jagdverordnung (Länderbezogen) zu sprechen. Verordnungen sind keine GESETZE. Jedoch müssen sich Verordnungen im Ganzen an das bestehende Gesetz anlehnen, und von Leine UND Beisskorb steht NICHTS in einer der Landesverordnungen. Bitte nicht die Verordnungen der einzelnen BH´s zu vergessen, sollte man sich einem Jäger gegenüber auf von seiner Seite bestehenden Rechtsirrtum berufen.
Jäger glauben in der Regel, das die Natur ihnen gehört, jedoch IRREN sie da gewaltig. Die Jägerschaft zahlt nur einen "Pachtschilling" für das Jagen und Hegen.
mfg
Sticha Georg
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