Beißkorbpflicht

Bärii

Medium Knochen
Nachdem ich gestern beim Spazierengehen eine Begegnung der 3.Art mit zwei Jägern hatte, die mich darauf hingewiesen haben das ich meinen beiden Hunden (Sennenhund und Minihund) einen Beißkorb geben muß, würde mich interessieren wie ihr das handhabt. Haben eure Hunde immer Leine oder Beißkorb beim Spazierengehen? Ich wohne am Land und das ganze ist auf einem Feldweg passiert wo weit und breit kein Mensch war. Auf öffentlichen Plätzen ist mir klar das der Hund an der Leine oder mit Beißkorb gehen muß. Aber auf dem Feld? Ich weiß Gesetz ist Gesetz aber wie sieht das in der Praxis aus?
Bei uns am Land geht kein Mensch mit Beißkorb.Ich muß meine 2 jetzt aber daran gewöhnen, was nicht leicht ist, denn die große Hündin ist dermaßen sensibel, das sie mir in der Nacht hineingemacht hat, nur weil ich gestern bei der letzten Runde ihr 5 Minuten den Beißkorb raufgegeben habe. Beide Hunde haben mich 1 Stunde nicht angeschaut und waren fürchterlich beleidigt danach. Wie wenn das eine fürchterliche Strafe für beide gewesen wäre.

Bärii + Cora + Chipsy
 
Also im Großen und Ganzen darf mein Hund in Wald und Feld frei laufen. Aber auch nur, weil er nicht auf Fährte geht oder Wildtiere jagt. Ich habe aber immer Leine und oft auch Beißkorb mit, falls mal ein Jäger, Förster, Polizist usw. in "Sichtweite" kommt. Bisher hab ich es immer geschafft, den Gregos rechtzeitig anzuleinen, bevor wir "entdeckt" wurden. In der Stadt geht der Gregos grundsätzlich an der Leine, weil es mir zu viel Risiko für den Hund ist.

lg, martina

------------------
http://gregos.nit.at
 
ich wohne auch auf dem Land. Aber hier dürfen die Hunde alle ohne Beißkorb und Leine laufen. Natürlich dürfen sie nicht wildern, ist ja klar. Dadurch , das es hier so super ist, kommen mich viele Leute aus Wien besuchen und genießen die Wanderungen durch die Wälder. Sogar meine Leni darf im Wald frei laufen seit sie keinem Reh mehr nachläuft.

Liebe Grüße Biggi und Leni
 
Da 2 meiner Hunde mit großer Begeisterung ihren Jagdtrieb ausleben und ich speziell die jüngste (noch) nicht abrufen kann, wenn sie einen Hasen einmal gesichtet hat, lasse ich sie nur mit Beisskorb frei laufen, wenn ich in Gegenden unterwegs bin, wo es zu einer derartigen Begegnung kommen könnte. Meine älteste Hündin ist in jeder Situation (zumindest in dem, was uns in den letzten 11 Jahren an verschiedenen Situationen »passiert« ist) abrufbar, weder ein Hase noch ein Fasan oder eine anderer Hund halten sie davon ab auf einamligen Pfiff sofort zu mir zu kommen. Sie habe ich immer ohne Beißkorb frei laufen. Der Rüde ist nur bedingt mit anderen Hunden verträglich, vorallem, wenn er seine Weibsen beschützen »muss«, daher muss ich ihm leider immer einen Beißkorb drauftun, wenn ich ihn von der Leine lasse. Ausnahem: Hundezonen, wo ich von weitem schon erkennen kann, ob sich ein fremder Hund nähert. Da ich an meiner ältesten Hündin kennengelernt habe wie schön es ist, sich darum keine Sorgen machen zu müssen, tut es mir besonders leid, aber in diesem Fall lautet mein Motto eben: lieber Vorsicht als Nachsicht. Trotzdem darf er bei jedem Spaziergang immer eine zeitlang auch ohne Beißkorb und Leine seinen geliebten Bällen hinterherjagen oder nach Lut und Laune toben...eben an Orten, wo ich die Übersicht habe. Nach wie vor hoffe ich, dass keine Jäger einen Hund erschießen würde, der einen Maulkorb trägt, selbst wenn er hinter einem Hasen her ist. Daher habe vorallem auch ICH mehr Ruhe und weniger Sorgen bei meinen Spaziergängen, wenn die Hunde mal kurz irgendwo im Dickicht verschwinden....
Allerdings musste ich sie auch über einen längeren Zeitraum Stück für Stück an den Beißkorb gewöhnen, und der Rüde ist inzwischen so sehr daran gewöhnt, dass er mir den Beißkorb bringt, wenn er spazieren gehen will. Traurig? Irgendwie schon, aber ich bin froh dass er dieses notwendige Übel nicht als Strafe versteht.
mlg, Kathrin
 
Ich hab ein bißchen im Internet herumgestöbert und einen Gesetzestext gefunden, wo drinnensteht, das Jäger mindergefährliche Hunde d.s. Zwerg u. Schoßhunde (so wie mein 4kg Hündchen) nicht erschießen dürfen, da diese keine Gefahr für ein Wild darstellen. Auch dürfen sie keine Blinden,Hüte,Dienst. u. Jagdhunde erschießen wenn diese als solche erkennbar sind (frag mich nur wie man so einen freilaufenden Hund als Diensthund erkennen kann? - Mit Blaulicht auf dem Kopf vielleicht.
Das Größte war das mir der Jäger erklärt hat das er für die Natur bezahlt und was ich eigentlich für die Natur bezahle....wie wenn die Natur käuflich wäre...Nachdem meine Hündin sich aber nie mehr als 20 m von mir entfernt und absolut keinen Jagdtrieb hat, versteh ich die gestrige Aufregung nicht. Er hat mir erklärt er müsse auf meinen Hund schießen, wenn er wegläuft, ich darauf :Wenn sie auf meinen Hund schießen, dann könnten sie mich treffen, da die Hündin nicht wegläuft. Ich überlege mich bei der zuständigen Gemeinde zu beschweren.
Naja auf jeden Fall hab ich mich geärgert.
Leider hatte ich keinen Beißkorb mit, und somit war ich laut Gesetz im Unrecht.

Bärii + Cora + Chipsy
 
Hallo Bärii,

Jagdgesetze sind so, wie das Tierschutzgesetz Landessache. Das ist fast in jedem Bundesland anders geregelt. Du musst also darauf achten, dass Du Dich an das jeweilige Jagdgesetz hälst.

Grüße Helmut
 
Text
NÖ JAGDGESETZ 1974 (NÖ JG)
6500-0 Wiederverlautbarung 76/74 1974-05-21


§ 64
Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz
des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen
Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere
strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die
Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung
durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem
gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder
wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach
insbesondere berechtigt und im Falle des lit.a sowie der ersten
beiden Worte des lit.b auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen
Wirkungskreis
a) Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder
jagd-rechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre
Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier
des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen
und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu
durchsuchen;
b) wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung
ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im
Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen,
welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung
von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-,
Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn
sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie
ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung
dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters
entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber
Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer
Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr
darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und
umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher
Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere
Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur
Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den
Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die
Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden
Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
c) Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei
der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher
Bestimmungen zu fangen und zu töten.

Man spricht zwar immer vom Jagdgesetz, richtig wäre aber von Jagdverordnung (Länderbezogen) zu sprechen. Verordnungen sind keine GESETZE. Jedoch müssen sich Verordnungen im Ganzen an das bestehende Gesetz anlehnen, und von Leine UND Beisskorb steht NICHTS in einer der Landesverordnungen. Bitte nicht die Verordnungen der einzelnen BH´s zu vergessen, sollte man sich einem Jäger gegenüber auf von seiner Seite bestehenden Rechtsirrtum berufen.

Jäger glauben in der Regel, das die Natur ihnen gehört, jedoch IRREN sie da gewaltig. Die Jägerschaft zahlt nur einen "Pachtschilling" für das Jagen und Hegen.

mfg
Sticha Georg
www.top-dog.at
 
Hallo!
Ich wohne im 21 Bez. fast in Nö und hier hat sich bis jetzt niemand dran gestört,dass meine Süsse ohne Beisskorb freiläuft. Sogar 2 Polizisten sind mal vorbeigekommen und meinten doch,wie brav sie ist. (Wir warten gerade an einer Ecke und sie lag neben meinen Füssen) Aber auch die grossen HUnde laufen hier problemlos frei. Das liegt natürlich bestimmt an der Gegend,denn Bekannte von mir leben mit ihren Hunden nicht so heiter. Ja,ich bin happy hierher zu meinem Papa gezogen zu sein,wo die Leute im 19. bei meiner Mutter sehr hundeunfreundlich sind.
Bye,Miki

------------------
Dass mir der Hund das liebste sei,sagst du -oh mensch- sei Sünde.
Der Hund bleibt mir im Sturme treu,der Mensch nichtmal im Winde!
 
Oben