@karar:
ich bin mir sicher das einige hundehasser das sicher nützen würden um dem ungerne gesehenen nachbarshund das leben schwer zu machen!
ja so geht es mir tag täglich noch bis ich endlich ein passendes Haus gefunden habe.....
Ich hatte schon oft die Polizei hier und auch Anzeigen und da gehts echt heftig ab und als Hundebesitzer sitzt man rechtlich durch das Tierschutzgesetz echt am kürzeren Ast.
LG Sylvia
P.S: Bei Anzeigen fällt das nicht ins Lärmschutzgesetz, sondern die Polizei gibt es weiter an das Magistrat, weils zum Tierschutzgesetz zählt, also kann man mich auch jederzeit tagsüber anzeigen, wenn meine Wuffs mal was melden.... ist echt besch*****. Die Polizisten läuten oder klopfen dann noch, weil sie ja schaun müssen ob wer da ist und dann hört man die Hunde halt..... steht dann im Protokoll: "Hundebellen war zu vernehmen..."
Auszug:
TIERHALTUNG
Grundsätze der Tierhaltung
§ 11. (1) Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zu verschaffen.
(2) Das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn ihm damit Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden, oder das Tier in schwere Angst versetzt wird.
(3) Tiere sind so zu halten, daß ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sowie ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden.
(4) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, daß
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. (Anmerkung von mir: meine Nachbarin ist lt. ihrem Ehemann usw.... ein "normal empfindlicher" Mensch... )
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung zu erlassen, erforderlichenfalls bestimmte Haltungsformen oder überhaupt die Haltung bestimmter Tierarten zu verbieten.
(6) Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 ist auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, Bedacht zu nehmen.
(7) In den Durchführungsverordnungen gemäß Abs. 5 können auch Übergangsfristen von längstens fünf Jahren festgesetzt werden, soweit dies zur Anpassung bereits bestehender Haltungseinrichtungen an die durch solche Verordnungen festgelegten Anforderungen notwendig ist.
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm