3jahres Tollwutimpfung - Gültigkeit bei div. Turnieren?!

sunny08

Neuer Knochen
Hallo!

Ich würde gerne auf die jährlilche Tollwutimpfung für meinen Hund verzichten, und zukünftig nur mehr die 3jahres Impfung machen wollen.

Jetzt stellt sich bei mir nur die Frage, ob es da zu Problemem bei Turnieren und Prüfungen (ÖRV, SVÖ....) auf fremden Plätzen kommen könnte?!
Wird da diese 3jährige Tollwutimpfung anerkannt? Weiß das wer?
Danke!

LG
Mario mit Sunny
 
Hi,
warum soll die Impfung nicht anerkannt werden? Du trägst sie ja nicht ein, sondern dein TA.
Nebenzu bin ich noch nie nach dem Impfausweis gefragt worden und mein Rüde hat den 3 Jahreseintrag seit 2008 :)
 
Hi!

Danke!
Ja schon klar, dass das der TA macht.
Hab nur schon von ein paar Seiten gehört, dass es das zu "Schwierigkeiten" kommen "könnte"!

Hatte bis dato nur eine kleinere Ortsgruppenprüfungen auf fremden Platz - da wurde auch nicht nach dem Impfpass gefragt.
Würde aber gerne künftig bei div. Landesmeisterschaften, Cup-Turnieren im BSP starten - da wird, denk ich mal, schon der Pass kontrolliert, oder?!

LG
 
notfalls schreib die verbände (svö, örv,usw) an und lass dir schriftlich bestätigen das es anerkannt ist :).
 
Hi!

Danke!
Ja schon klar, dass das der TA macht.
Hab nur schon von ein paar Seiten gehört, dass es das zu "Schwierigkeiten" kommen "könnte"!

Hatte bis dato nur eine kleinere Ortsgruppenprüfungen auf fremden Platz - da wurde auch nicht nach dem Impfpass gefragt.
Würde aber gerne künftig bei div. Landesmeisterschaften, Cup-Turnieren im BSP starten - da wird, denk ich mal, schon der Pass kontrolliert, oder?!

LG

Da darf es keine Schwierigkeiten geben, weil das mit der Novellierung der Veranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 70/2008 geändert wurde.

70. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung geändert wird​
Aufgrund der §§ 14 und 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-
TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, wird verordnet:
Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 80/2007, wird wie folgt geändert:​
1. Der Titel der Verordnung lautet:​
„Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz
und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-
Veranstaltungsverordnung – TSchG-VeranstV)“​
2. In dieser Verordnung wird die Wortfolge​
„für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „für
Gesundheit, Familie und Jugend“
ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch
angeboten werden, soweit dadurch nicht geltenden bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen
landesgesetzlichen Regelungen widersprochen wird.“​
4. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:​
„(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen
veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch
Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei
sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf
Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist
zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte
eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht
weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des
Impfstoffes gültig sein.
“​
5. Anlage 5 Punkt 2.2.3. entfällt.
 
Also auf Turniere bin ich noch nie kontrolliert worden. Hab da nichtmal den Impfpass mit. Allerdings ist es mir schon ein paar Mal passiert, das ich ziemliche Probleme auf Ausstellungen hatte. Durft sogar 3x nicht daran teilnehmen, weil der ATA damals der Meinung war, das mein Hund nicht ausreichend Tollwut geimpft ist.
 
...... Allerdings ist es mir schon ein paar Mal passiert, das ich ziemliche Probleme auf Ausstellungen hatte. Durft sogar 3x nicht daran teilnehmen, weil der ATA damals der Meinung war, das mein Hund nicht ausreichend Tollwut geimpft ist.

Wann genau war das? Am Anfang waren ja noch nicht alle ATA's informiert, aber ich sage mal spätestens seit 2009 dürfte das nimmer vorgekommen sein. Dürfte....denn neue Verordnungen gelten bei vielen wohl eher als Bring- denn als Holschuld:rolleyes:
 
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