• Liebe WUFFler, Clubber und andere Forum-Nutzer!

    Leider müssen wir euch mitteilen, dass dieses Forum zum 31. März 2026 dauerhaft abgeschaltet wird.

    Bedingt durch interne Umstrukturierungen (und u.a. auch geplante Seitenmigrationen) werden wir das Forum ab dem 01.04.2026 leider nicht mehr weiter betreiben. Die Seite wird ab diesem Datum nicht mehr aufrufbar sein. Wenn ihr mit Bekannten und Freunden aus diesem Forum weiter in Kontakt bleiben möchtet oder andere Inhalte habt, die euch wichtig sind, sichert diese bitte bis spätestens zu diesem Datum! Danach kann nicht länger auf die Inhalte zugegriffen werden. Selbstverständlich werden nicht nur alle Beiträge und Medien dauerhaft entfernt, sondern auch alle Nutzer- und personenbezogenen Daten.

    Wir sagen DANKE an euch für die Zeit bei- und miteinander und würden uns freuen, den einen oder anderen vielleicht im DER HUND Club oder auf derhund.de einmal wiederzusehen!

    Liebe Grüße und au revoir!

    Euer Team von DER HUND Club

führerschein alter hund ????

  • Ersteller Ersteller mcmoarle
  • Erstellt am Erstellt am
M

mcmoarle

Guest
hab gehört das man den schein nicht machen müss wenn der hund 8jahre
alt ist. stimmt das oder ist das blödsinn.
 
hab gehört das man den schein nicht machen müss wenn der hund 8jahre
alt ist. stimmt das oder ist das blödsinn.

Du meinst wahrscheinlich den Sachkundenachweis in Niederoesterreich. Sofern ich richtig informiert bin, muss eine Pruefung nicht absolviert werden, wenn der Hund am 01.01.2010 bereits aelter als 8 Jahre alt war.

Bitte mich korregieren, falls ich falsch liege.

In Wien trifft dies leider jedoch NICHT zu.
 
Du meinst wahrscheinlich den Sachkundenachweis in Niederoesterreich. Sofern ich richtig informiert bin, muss eine Pruefung nicht absolviert werden, wenn der Hund am 01.01.2010 bereits aelter als 8 Jahre alt war.

Gilt nur in den Übergangsbestimmungen (ansonsten NICHT) und NUR für den Sachkundenachweis:

Übergangsbestimmung
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder
mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen
Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde
gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.

Quelle: http://www.oegv-noe.at/beschluss_hundehaltegesetz.pdf
 
Ich habe mit meinen 11 und 10 jährigen Staffbulls den Schein in Wien gemacht weil sie wegen des Alters davon nicht Ausgenommen sind :(....
 
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