Vet.med. Wien:
Alle nach der Honorarordnung der VUW gebührenden Entgelte sind bei Abholung bzw. Ablieferung des Tieres bar bzw. durch entsprechende bargeldlose Bezahlung (Bankomatkarte) zu bezahlen, andernfalls ist die VUW berechtigt, das Tier zurückzuhalten. Die Verpflegskosten werden vom ÜBernahmetag bis einschließlich des Abgangstages berechnet.
Bei einer längerdauernden oder kostenintensiven Behandlung kann eine Teilzahlung für die Behandlungs- und Verpflegskosten verlangt werden. Wenn innerhalb von 8 Tagen dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, erlischt die Pflicht zur weiteren Obsorge.
Wenn das Tier nach schriftlicher Aufforderung des Eigentümers oder ÜBerbringers binnen einer Frist von 10 Tagen nicht abgeholt wird oder die bisher aufgelaufenen Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt werden, ist die VUW berechtigt, das Tier zu verwerten oder an eine geeignete Institution oder Person weiterzugeben. In diesem Fall verzichten Eigentümer und Überbringer auf Alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wahl der Art und der Durchführung der Verwertung oder Weitergabe entstehen.
Heißt eigentlich im Falle der Realität so viel - bei Einlieferung ist in der Regel immer eine Anzahlung zu leisten, bei Abholung muss zumindest ein größerer Geldbetrag (in der Regel mindestens 1/4 der Gesamtrechnung) bezahlt werden, dann kann man sich auch einen Zahlschein über Restbetrag zusenden bzw. mitgeben lassen, welcher binnen 10 Tagen zu begleichen ist! Kann man bei eigentlicher Abholung des Tieres keinerlei Geld bezahlen, ist die Vet.med. Wien dazu berechtigt das Tier einzubehalten. Nach 10 Tagen wird aufgefordert das Tier abzuholen und gleichzeitig die entstanden Kosten zu bezahlen, kann man das nicht ist die Vet.med. Wien berechtigt, das Tier an Dritte weiterzugeben!