Re: ökv
Original geschrieben von claro
hallo!
wieso fragst du nicht direkt beim ökv-zuchtreferat nach?
Ich brauche nicht das Zuchtreferat, sondern lediglich jemanden, der sagt, dass auf "seiner" Vereinshomepage, dass und das drauf steht, z. B.
http://www.cfbrh.de/
Auszug aus Zuchtordnung
Club für Britische Hütehunde e.V. (VDH)
§ 4 Zuchtberatung, Zuchtwarte
(1) Im CfBrH wird die Zuchtberatung überregional vom RfZ und RB, regional von den Zuchtwarten bzw. den Zuchtberatern der LGs wahrgenommen.
(2) Die Wurfkontrollen und Wurfabnahmen werden von den Zuchtwarten der LGs durchgeführt. Zuchtwarte werden von den LG-Vorständen berufen. Die Anzahl ist von der geographischen Zuordnung und der Anzahl der Züchter innerhalb einer LG abhängig.
Die Voraussetzungen für das Amt des Zuchtwartes sind:
a. charakterliche Eignung und einwandfreies Verhalten im Sinne der Satzung des CfBrH,
b. mindestens 5 Würfe im CfBrH selbst gezogen zu haben,
c. vorbildliche Aufzuchts- und Haltungsbedingungen sowie
d. gute kynologische Kenntnisse.
(2) Wird ein Zuchtwart neu in das Amt berufen, muss dieser mindestens 5 Anwartschaften, wenn möglich bei verschiedenen Rassen im CfBrH, bei erfahrenen Zuchtwarten ablegen, bevor er eigenständig Wurfkontrollen und Wurfabnahmen durchführen darf.
(3) Eine Vergütung für entstandene Kosten bei Zuchtwartanwärtern ist nicht vorgesehen.
(4) Die LGs sind gehalten, einmal jährlich eine Zuchtwartsitzung durchzuführen. Alle zwei Jahre soll eine zentrale Zuchtwartschulung stattfinden. Die Schulung wird vom RfZ oder einer geeigneten Person durchgeführt. Zuchtwarte werden jährlich dem RfZ
und der Zuchtbuchstelle gemeldet bzw. Veränderungen sofort mitgeteilt. Ein Zuchtwartsamt erlischt nur, wenn der Zuchtwart Verfehlungen in seiner Tätigkeit, gegenüber der Satzung oder den Bestimmungen und Ordnungen begeht bzw. wenn er auf eigenen Wunsch von seinem Amt zurücktritt.
(5) Zuchtwarte dürfen nur auf dem regionalen Territorium ihrer LG ernannt werden. Bei Züchtern, die nicht im Territorium der LG wohnen, der sie angehören, muss ein Zuchtwart der LG, der der Züchter angehört, die Wurfbesichtigung und abnahme ausführen.
Liegt ein gegenseitiges Einverständnis beider betroffenen LGVorsitzenden vor, ist es möglich, dass ein Zuchtwart der LG, auf deren Territorium der Züchter wohnt, eingesetzt werden kann.
(6) Zuchtwarte müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit informell eng mit dem LG-Vorsitzenden zusammenarbeiten. Sie sind das Kontrollorgan des CfBrH hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Hundehaltung und Welpenaufzucht. Sie sind verpflichtet, Unregelmäßigkeiten anzuzeigen. In Zuchtfragen sind sie dem RfZ unterstellt.
(7) Mitglieder des engeren und des erweiterten Präsidiums sowie Zuchtrichter des CfBrH dürfen Wurfkontrollen und abnahmen im Einverständnis mit dem LG-Vorsitzenden des betreffenden Züchters durchführen, wenn sie die Voraussetzung eines
Zuchtwartes erfüllen.