Wieder alles anders! Wo finde ich Tierhaltebestimmungen?

Eve-Francis

Super Knochen
Hallo zusammen!

So, momentan ist Chaos pur angesagt. Gestern wurde uns mitgeteilt, das wir nach Verona fahren müssen um Beverly zu holen (wie schon geschrieben hatten wir das angeboten). Heute habe ich mit der Arbeit alles geklärt damit wir früh loskönnen und dann bekomme ich jetzt Mittag die Mitteilung, das es jetzt nächste Woche doch einen Transport geben wird wo alle Hunde (auch die ältere Hundedame) mitkommen können. Die Obfrau, die diesen Transport eigentlich abgesagt hatte, wurde von einigen Endplätzen wohl so unter Druck gesetzt das sie jetzt nicht anders kann. Naja zwar zu unserer Freude, da wir nicht so weit fahren müssen, aber natürlich müssen wir die ganze Planung ändern, die Transportboxen wieder abbestellen... Egal - hauptsache wir bekommen bald unserer Wauwau!

Jetzt habe ich gerade gelesen, das es in Salzburg wohl sehr strenge Richtlinien für die Hundehalter gibt. Gibt es diese Richtlinien auch für die anderen Bundesländer? Bzw. wo finde ich diese? Wir wohnen ja in Tirol bzw. sind gerade der erste Ort nach der Salzburger Grenze.

Habe auch gelesen, das man gestraft wird wenn man ohne Leine und MK aus dem Haus geht! Leine verstehe ich ja, aber MK? Ist der MK nur für gewisse Rassen bestimmt, oder betrifft das jeden Hund? Sind nämlich des öfteren in Salzburg unterwegs.

LG Evelyn
 
Hallo,

das Polizeigesetz für das Land Tirol besagt:

§ 6a
Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser
das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht
gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus
belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund
das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen
Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er
den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass
sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend
verwahren und beaufsichtigen werden.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass
a) in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen
Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen
und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder
b) in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen
Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem
Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer
Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die
Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden
oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt
werden.
(3) Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt
als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu
verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen
und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen
solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese
ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht
hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen
Menschen oder ein Tier durch Biss verletzt hat, mit
schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung
der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der
Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig
beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5) Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist,
das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als
auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu
untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
a) alkohol- oder suchtkrank ist;
b) wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von
tierschutz- oder jagdrechtlichen Vorschriften von einem Gericht
verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung
getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von
Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen
Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen
Staates unterliegt;
c) wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung
von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen
strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder
den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder
Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei
denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung
über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach
den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren
Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
d) als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig
beurteilten Hundes diesen Hund außerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften wiederholt
nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht
bzw. wiederholt einer Person überlässt, die diesen Hund
außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten
Liegenschaften nicht an der Leine führt und/oder mit einem
Maulkorb versieht.
(6) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine
Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter
eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes
mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von
zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrisch-
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter
dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das
Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren
mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(7) Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6
gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes
Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige
Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der
Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen
Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird
der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme
eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so
hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern
die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die
Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde gegen den
Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 an die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls
eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben
ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht
zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß
anzuwenden.
(8) Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat
der Behörde innerhalb einer Woche seinen Namen und seine
Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des
gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten
Mikrochips bzw. der Tätowierung zu melden. Änderungen und
Ergänzungen dieser Daten sind innerhalb einer Woche zu melden.

LG
 
Und Salzburg besagt dies:

§ 3c

(1) Wer
1. ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das
Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus
belästigt werden, oder
2. sonst gegen die nachstehenden Vorschriften oder die auf deren
Grundlage erlassenen Verordnungen oder Aufträge verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe
bis zu 5.000 oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu
bestrafen. Das Tier, das den Gegenstand einer solchen
Verwaltungsübertretung bildet, kann für verfallen erklärt
werden. Jedenfalls als Belästigung Dritter gilt die
Verunreinigung öffentlicher Kinderspielplätze durch Hunde.
(2) Die Gemeinde hat das Halten eines Tieres in einer
Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und
Dachbodenräumen oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder
auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst
geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn hiedurch Dritte
gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung
ausreichend erscheint, kann sie anstelle eines solchen Verbotes
auch bestimmte Anordnungen für die Haltung des Tieres treffen.
(3) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von
Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter
erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass
Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten
Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt
werden oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese
Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt
werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für
Hundehalter vorsehen, die mit ihren Hunden bestimmte, von der
Gemeinde festzulegende Ausbildungen absolviert haben. Das
Leinen- bzw Maulkorbgebot gilt nicht, wenn das Mitführen eines
Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im
Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden,
Assistenzhunden) oder wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der
Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
(4) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit
Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die sichere Verwahrung und Beaufsichtigung des
Tieres und die sachkundige und ordnungsgemäße Wartung
gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu befristen und nur unter
Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die
Sicherheit der Verwahrung erforderlich ist; sie ist zu
widerrufen, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige
Beaufsichtigung und Wartung des Tieres nicht mehr gewährleistet
ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis
der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und
für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen
Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart nicht durch eine solche
Verordnung erfaßt, obliegt der Gemeinde auf Ansuchen die
Feststellung, ob ein Tier einer für das Leben und die Gesundheit
von Menschen gefährlichen Tierart angehört.
(5) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier können
die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen auch ohne
vorangegangenes Verfahren (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) gesetzt werden.
(6) Verfallene Tiere sind einem gemäß § 12 Abs 2 des
Salzburger Tierschutzgesetzes 1999 bewilligten Tierheim zu übergeben
und gehen mit der Übergabe in dessen
Eigentum über. Beschlagnahmte, sonst abgenommene oder
sichergestellte Tiere sind einem solchen Rechtsträger
zur Verwahrung bis zu einer rechtskräftigen Verfügung über das
Tier zu übergeben, wobei für den Kostenersatz bei einer
allfälligen Ausfolgung an den Tierhalter § 17 Abs 5 des
Salzburger Tierschutzgesetzes 1999 sinngemäß Anwendung zu finden
hat.
(7) Die Bestimmungen über die unzulässige Tierhaltung
finden keine Anwendung für das Halten von Tieren im Rahmen von
Forschungseinrichtungen, von öffentlichen Veranstaltungen im
Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 sowie der
landwirtschaftlichen Tierhaltung sowie in Angelegenheiten, deren
gesetzliche Regelung dem Bund zusteht. Als solche kommen
insbesondere in Betracht die Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der
Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Gesundheits-
und des Veterinärwesens sowie des der Bundesgesetzgebung zukommenden
Schulwesens.
(8) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch
Tierlärm verursachten Belästigung findet § 2 Anwendung.
(9) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen
der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen Dritter die
Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken,
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
 
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