wie ist das nun genau mit der leinenpflicht außerhalb des ortsgebietes?

iltschi

Gesperrt
Super Knochen
hallo,

daß mein hund innerhalb eines ortsgebietes, in der stadt und in wohngebieten an die leine muß, ist mir klar.
wie sieht es aber in folgender situation aus: zwischen zwei ortschaften, felder, feldwege, kein wohnhaus im umkreis von mehreren kilometern, wälder, teiche, sozusagen natur pur.

muß hund dann auch an die leine (oder gilt hier die alternative maulkorb) oder darf er frei laufen?

und wenn nicht:WO in gottes namen darf ein hund dann (außer in den von mir nie besuchten huzo's in wien) denn dann noch hund sein?

würde mich freuen, wenn sich jemand da auskennen wüprde (ich rede von niderösterreich, keine ahnung, ob sich die gesetzeslage da unterscheidet)

danke!
 
danke für den link.
das bedeutet also im von mir geschilderten fall, daß der hund frei laufen dürfte?
 
schnickschnack schrieb:
danke für den link.
das bedeutet also im von mir geschilderten fall, daß der hund frei laufen dürfte?

Würd ich schon sagen, weil es ja weder Ortschaft noch Siedlung ist, wenn da gar nichts ist. Kann sich maximal der Landwirt aufregen, dem die Felder und Feldwege gehören.....!

Hast Du leicht Probleme mit dem Freilaufen lassen?

Bei uns hatte ich deshalb auch im "Ortsgebiet bzw. Stadtgebiet" eigentlich noch keine Probleme - wobei mein Hund direkt in der Stadt sowieso an der Leine ist und wenn jemand kommt herangerufen wird.

Ist für mich auch sehr neu - weil ich Georgi ja meistens an der Leine war, Henry aber viel frei läuft.
 
Tipsy schrieb:
Würd ich schon sagen, weil es ja weder Ortschaft noch Siedlung ist, wenn da gar nichts ist. Kann sich maximal der Landwirt aufregen, dem die Felder und Feldwege gehören.....!

Hast Du leicht Probleme mit dem Freilaufen lassen?

Bei uns hatte ich deshalb auch im "Ortsgebiet bzw. Stadtgebiet" eigentlich noch keine Probleme - wobei mein Hund direkt in der Stadt sowieso an der Leine ist und wenn jemand kommt herangerufen wird.

Ist für mich auch sehr neu - weil ich Georgi ja meistens an der Leine war, Henry aber viel frei läuft.
ich hatte gestern ein extremst ungutes erlebnis und möchte mich jetzt einfach erkundigen, da mir mit anzeige gedroht wurde.
näheres will ich jetzt nicht öffentlich machen, aber es war so superheftig, daß ich jetzt noch total neben mir stehe. (nachdem ich bsiher gott sei dank verschont wurde von solchen begegnungen und ich irgednwie mit der erlebten bosheit nicht klarkomm...)
 
schnickschnack schrieb:
ich hatte gestern ein extremst ungutes erlebnis und möchte mich jetzt einfach erkundigen, da mir mit anzeige gedroht wurde.
näheres will ich jetzt nicht öffentlich machen, aber es war so superheftig, daß ich jetzt noch total neben mir stehe. (nachdem ich bsiher gott sei dank verschont wurde von solchen begegnungen und ich irgednwie mit der erlebten bosheit nicht klarkomm...)

Oje - leider gibt´s überall so Idioten.

Ich würd an Deiner Stelle bei der zuständigen Gemeinde/Magistrat nachfragen - die müssen Dir das ja eigentlich genau sagen können.
 
Tipsy schrieb:
Oje - leider gibt´s überall so Idioten.

Ich würd an Deiner Stelle bei der zuständigen Gemeinde/Magistrat nachfragen - die müssen Dir das ja eigentlich genau sagen können.
hm...aber das, was ich da jetzt in der von dir verlinkten seite gelesen habe, ist eigentlich eh eindeutig, denk ich mir.
 
schnickschnack schrieb:
hm...aber das, was ich da jetzt in der von dir verlinkten seite gelesen habe, ist eigentlich eh eindeutig, denk ich mir.

Ja schon, aber mit der Auskunft von der zuständigen Gemeinde gehst auf Nummer sicher.
wobei die Frage wäre wie genau die das wirklich wissen - ist ja eine österr. Behörde....*gg*
 
§ 1a
Mitführen und Verwahren von Hunden
(1) Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür
erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu
führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet
oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen
Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und
instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem
Antrieb nicht verlassen können.
(3) Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum
Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche
Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige
Erfahrung aufweisen.
(4) An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder
funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie
in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen,
Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren,
Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen
zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb
geführt werden.
(5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4
genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit
Maulkorb und Leine zu führen.
(6) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen
Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder
Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder
Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren
Laufvorrichtung gehalten werden.
(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches
vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Diese sind, wenn
einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als
Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(8) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu
berücksichtigen:
a) ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und
Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
b) in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur
Verfügung stehen und
c) wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen eine Bestimmung des § 1a Abs. 4 verstößt;
2. seiner Verpflichtung gem. § 1a Abs. 5 nicht nachkommt.
(10) Verwaltungsübertretungen sind, wenn die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
7.000,- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
§ 2
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben
zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung
des § 1 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 2a
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizei
Die Organe der Bundesgendarmerie und Bundespolizei haben bei der
Vollziehung des § 1a Abs. 4 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Das ist die Version an öffentl. Orten;)

LT. NÖ Polizeigesetz

Bei Privatgrundstücken schaut die Sache wieder anders aus.

Kennst di aus?:)

LG
Susi
 
Im Wald, außerhalb des verbauten Gebietes (des Ortsbereiches) muß der Hund nicht an der Leine geführt werden, er darf aber auch nicht das Jagdgebiet abseits öffentlicher Wege durchstreifen.

Begibt sich der Hund vom öffentlichen Weg weg, dann durchstreift er das Revier. Das Erfolgsdelikt ist dann verwirtklicht - und eine Entschuldigung: Er hat das eh noch nie getan! - entschuldigt nicht!

Eine Bestrafung nach §§ 94 und 135 NÖ JG liegt vor - ohne daß noch ein Tatbestand nach § 64 NÖ JG vorliegt.

Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung des Halters entzogen haben, - außerhalb der Rufweite - erkennbar - abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen - verwirklichen den § 64 und 135 NÖ JG - und geben unter bestimmten Umständen dem Jagdaufseher und Jagdausübungsberechtigten das Recht, den Hund zu töten. (§ 64 NÖ JG).

Daher gilt: Der Spaziergänger, der im Wald und auf Forstwegen geht, handelt mit großem Risiko: geht der Hund nicht "FUSS", weicht der Hund vom Weg ab und läuft in den Wald (auch nur nahe des Weges) ist ein Straftatbestand verwirklicht.

Wird der Hund verleitet (Wild springt ab) und gerät er außerhab der Rufweite an das Wild ... riskiert der Halter auch eine Tötung des Hundes.

Von vornerherein kann aber niemand zum Anleinen gezwungen werden - nur muß der Halter die Folgen des "ohne Leine"-Gehens tragen. Neben der Strafe ist bei einem Wildriß auch der Schaden zu ersetzen (Wert des Wildes durch widerrechtlichen Entzug aus freier Wildbahn).

Wichtig ist: Forststraßen im Wald sind keine Güterwege oder öffentlichen Wege - sie sind nicht öffentlich und sind Waldboden und Arbeitsfläche des Waldeigentümers. Daher: auch auf der Forststraße gilt: bewegt sich der Hund von der Forststraße weg - Verwirklichung der Delikte s.w. oben beschrieben.

Als Reiter ist es immer problematisch, denn das Pferd braucht schon eine bestimmte Wegbreite. Der Hund, der den Weg auch nur einmal verläßt, läßt den Halter (Reiter) schon haften. Das Strafdelikt ist schon verwirklicht. Ausreden: "Damit habe ich nicht gerechnet" helfen dann nicht.

Gefährlich ist es auch, als Reiter einen Hund ohne Leine dabei zu haben, wenn Fußgänger kommen. Der Halter haftet für jeden Biß, jede Nötigung oder Gefährdung durch den Hund. Ohne Leine ist dabei von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Mit Anzeige "drohen" kann natürlich jeder Jagdaufseher: Eine Übertretung des NÖ JG ist sogar durch den Jagdaufseher zwingend anzuzeigen. Er hat da keine andere Wahl.

Daher: Wer beim Spazieren auf öffentlichen Wegen den Hund dabei hat, kann nur dann "locker" sein, wenn der Hund Fuss geht. Wer beim Schwammerlsuchen den Hund dabeihat, muß den Hund - weil abseits von öffentlichen Wegen - anleinen.

Empfehlung: Abseits von öffentlichen Wegen (im Wald, auf Forstwegen, auf Forststraßen, ...) immer den Hund anleinen, um eine Strafe zu vermeiden!
 
Jagdgesetznovelle vom 29. Juni 1996
  1. Mit der Novelle hat das Jagdgesetz hinsichtlich der Behandlung wildernder, revierender und streunender Hunde eine wesentliche Änderung erfahren.
  2. Im Sinne der Erkenntnis des modernen Tierschutzes wurde die Tötungspflicht von freilaufenden Hunden wesentlich eingeschränkt, d.h. eine Tötungspflicht ist nur mehr im Falle des "Wilderns" von Hunden gegeben. Streunende und revierende Hunde dürfen nicht abgeschossen werden.
  3. Wildernde Hunde: Tiere, die Wild hetzen und reissen.
  4. Revierende Hunde: Tiere, die das Jagdrevier planvoll absuchen.
  5. Streunende Hunde: Tiere, die sich dem Gewahrsam des Besitzers entziehen und im Jagdgebiet herumlaufen.
  6. Zugleich wurde aber den Hundehaltern eine besondere Verantwortung für ihre Hunde gegenüber dem freilebenden Wild auferlegt. Hundehalter, die ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Tieren in einer solchen Art vernachlässigen, dass die Hunde im Jagdgebiet streunen oder wildern, machen sich nunmehr gemäß § 135 Abs. 1 Ziff. 7a des NÖ. Jagdgesetzes strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3634 (je nach dem Grad des Verschuldens) bestraft werden.
  7. Streunende oder revierende Hunde können jederzeit zu wildernden Hunden werden.
Ein ausdrückliches Leinengebot ist nicht gegeben, aber empfehlenswert.

Hab nochwas gefunden;)

Schau mal unter www.noe.gv.at nach und dann bei dir im Bezirk bzw. Gemeinde.

LG
Susi
 
gut, so wie es aussieht, hab ich eh nichts zu befürchten. es war nur so derartig arg gestern, daß ich mich frage, wo manche menschen ihr aggressionspotential hernehmen.
 
Problematisch wirds halt überall dort, wo Jagdpachten sind, die sind besonders leicht zu verärgern :mad:

Einer Freundin ist schon mal passiert das ihr bei einem Ausritt mit ihrem Pferd "nachgeschossen" wurde, weil sie anscheinend auf einem Reitverbotsweg gelandet ist (Schilder die das Kennzeichnen konnten wir nur nie finden..). Vor lauter Schreck hat sie damals auch keine Anzeige gemacht.

Möcht also nicht wissen was da passiert wär, hätte sie einen Hund auch noch dabei gehabt :eek:

Am besten direkt auf der Gemeinde anfragen, die kennen ja auch ihre Pappenheimer und wissen welcher Bauer/Jäger weniger erfreut wäre wenn man doch einmal etwas abseits des Weges kommt.
 
schnickschnack schrieb:
so. habe mit dem zuständigen juristen gesprochen: nichts kann uns passieren.


naja..beweis mal wenn du allein unterwegs bist das dein hund nicht "gewildert" hat :rolleyes:
würd zumindest in gegenden wo´s schonmal ärger gab lieber vorsichtig sein.
 
ja genau, das ist ja das problem. wenn ein jäger den hund abschiesst und es gibt keine zeugen, dann steht wort gegen wort. da kann er dann 1000 mal sagen der hund hat gewildert, tot ist der hund dann jedenfalls:( wir gehen im wald deshalb immer an der flexi. obwohl der jäger bei uns in der nähe voll nett ist und gemeint hat, wenn der hund in der nähe bleibt kann er frei laufen. aber es gibt ja mehr als einen jäger, wer weiss wie die andren drauf sind.

ausserhalb vom wald dürfen sie schon laufen, nähert sich wer, werden sie aber sofort angeleint, damit sich niemand belästigt fühlt.

bei uns haben die leute nichtmal leinen mit meistens.
 
schnickschnack schrieb:
da mir mit anzeige gedroht wurde.

bist nicht alleine.. auch mir wurde schon mit Anzeige gedroht, weil ich sie auf den Feldwegen frei laufen lassen hab.. hab dann der Gemeinde geschrieben und die haben dann im Gemeindeblatt (ein paar monate später) ausdrücklich geschriebn, dass in der ORTSCHAFT Leinen- oder Maulkorbpflicht ist. Sie haben nichts von Feldwegen geschrieben, also lass ich sie weiter laufen. ;)

lg
Melanie
 
schnickschnack schrieb:
es war nur so derartig arg gestern, daß ich mich frage, wo manche menschen ihr aggressionspotential hernehmen.

Vielleicht war er vorher auf einem der erwähnten österreichischen Ämter?!

Die tun echt viel dort...fürs Aggressionspotential :rolleyes:
 
dwina schrieb:
naja..beweis mal wenn du allein unterwegs bist das dein hund nicht "gewildert" hat :rolleyes:
würd zumindest in gegenden wo´s schonmal ärger gab lieber vorsichtig sein.
ich war nicht alleine, mein mann war dabei.
und mein hund ist ja nicht weggelaufen, darum gehts ja gar nicht.
 
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