§ 1a
Mitführen und Verwahren von Hunden
(1) Wer einen
Hund
hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür
erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu
führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet
oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen
Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und
instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem
Antrieb nicht verlassen können.
(3) Der Halter eines Hundes darf den
Hund nur solchen Personen zum
Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche
Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige
Erfahrung aufweisen.
(4) An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder
funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie
in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen,
Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren,
Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen
zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb
geführt werden.
(5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4
genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit
Maulkorb und Leine zu führen.
(6) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen
Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder
Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder
Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren
Laufvorrichtung gehalten werden.
(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches
vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Diese sind, wenn
einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als
Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(8) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu
berücksichtigen:
a) ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und
Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
b) in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur
Verfügung stehen und
c) wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen eine Bestimmung des § 1a Abs. 4 verstößt;
2. seiner Verpflichtung gem. § 1a Abs. 5 nicht nachkommt.
(10) Verwaltungsübertretungen sind, wenn die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
7.000,- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
§ 2
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben
zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung
des § 1 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 2a
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und Bundespolizei
Die Organe der Bundesgendarmerie und Bundespolizei haben bei der
Vollziehung des § 1a Abs. 4 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Das ist die Version an öffentl. Orten
LT. NÖ Polizeigesetz
Bei Privatgrundstücken schaut die Sache wieder anders aus.
Kennst di aus?
LG
Susi