Nero_the_Great
Super Knochen
Information der Tierschutzombudsstelle Wien
Quelle: http://www.wien.gv.at/umwelt/natuerlich/pdf/hundefuehrschein-verpflichtend.pdf
MA60: http://www.wien.gv.at/umwelt/natuerlich/verpflichtender-hundefuehrschein.html
Verpflichtender Hundeführschein
Mit überwältigender Mehrheit von 89 Prozent haben sich die Wienerinnen und Wiener bei der Volksbefragung für den verpflichtenden Hundeführschein für sogenannte "Kampfhunde" ausgesprochen. Mit ihm sollen Ängste und Risken in der Großstadt minimiert werden. Mit 1. Juli 2010 tritt der verpflichtende Hundeführschein in Kraft.
Wer muss diesen verpflichtenden Hundeführschein absolvieren?
Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund hält bzw. verwahrt, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen.
Welche Hundetypen gelten als hundeführscheinpflichtig?
Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten derzeit als hundeführscheinpflichtig:
- Bullterrier,
- StaffordshireTerrier
- Bullterrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Mastino Napoletano,
- Mastin Espanol,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff, Bullmastiff,
- Tosa Inu,
- Pit Bull Terrier,
- Rottweiler,
- Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)
Welche Voraussetzungen muss die HalterIn bzw. die VerwahrerIn erfüllen, um den verpflichtenden Hundeführschein absolvieren zu können?
Der verpflichtende Hundeführschein kann nur von Personen absolviert werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit verfügen. Diese Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
- rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei,
- rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
- rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
- rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB,
- rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 und 6 Tierschutzgesetz (Tierquälereibestimmung)
- rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 - rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 des Wiener Tierhaltegesetzes ,
- rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6 des Wiener Tierhaltegesetzes
Welche Voraussetzungen hat der Hund zu erfüllen, um an der Hundeführscheinprüfung teilnehmen zu können?
- Das Mindestalter des Hundes muss zum Zeitpunkt der Prüfung sechs Monate betragen
- Der Hund muss gechippt sein
- Für den Hund muss aktuell die Hundeabgabe entrichtet sein
- Für den Hund muss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,- abgeschlossen sein
Wann ist der Hundeführschein zu absolvieren?
Der Hundeführschein ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Aufnahme der Hundehaltung zu absolvieren. Für hundeführscheinpflichtige Hunde, die bereits vor dem 1. Juli 2010 in Wien gehalten wurden, gilt eine Übergangszeit bis 30.Juni 2011. Bis zur positiven Absolvierung des Hundeführscheins müssen die Hunde an öffentlichen Orten stets mit einem Maulkorb versehen sein. Erst nach positiver Absolvierung des Hundeführscheins gelten auch für hundeführscheinpflichtige Hunde die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Maulkorb- und Leinengebotes in Wien.
Wo kann man sich für die Prüfung anmelden?
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim Veterinäramt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 16 (Plan einblenden)
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen, der Hund ist mitzubringen.
Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente und Nachweise vorzulegen:
- Ein gültiger Lichtbildausweis
- Der Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe,
- Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Weiters ist bei der Anmeldung schriftlich zu bestätigen, dass man über die geforderte Verlässlichkeit verfügt und nicht einschlägig vorbestraft ist.
Ein Antreten zur Prüfung ist zudem nur dann möglich, wenn der Hund gechippt und registriert ist.
Telefonische Auskunft erteilt auch die Helpline des Veterinäramtes unter 01/4000 8060.
Wie erfolgt die eigentliche Prüfung?
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Personen nach der Anmeldung ein offizielles Schreiben des Veterinäramtes, aus dem hervorgeht, dass sie zur Absolvierung der verpflichtenden Hundeführscheinprüfung berechtigt sind. Weiters erhalten sie eine Liste der vom Veterinäramt der Stadt Wien beauftragten HundeführscheinprüferInnen, mit denen man sich in Verbindung zu setzen hat, um Ort und Zeit der Prüfung zu vereinbaren. Es besteht die freie Wahl der HundeführscheinprüferInnen. Die Prüfung wird von der Stadt Wien kostenlos angeboten. Die PrüferInnen sind berechtigt für ihren Aufwand € 25,- einzuheben.
Für die Prüfung sind das Schreiben des Veterinäramtes, ein gültiger Lichtbildausweis sowie der Hund mitzubringen. Der Hund muss mit Leine (Halsband oder
Brustgeschirr entscheidet der Hundehalter) und mit ordnungsgemäßem Maulkorb versehen sein. Vor der eigentlichen Prüfung werden vom Hundeführscheinprüfer die Identität der TierhalterIn an Hand des Lichtbildausweises sowie die Identität des Hundes durch Ablesen des Chips überprüft.
Theoretische und praktische Prüfung
Die Prüfung zum Hundeführschein besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Die Prüfung zum Theorieteil erfolgt in Form eines Multiple-Choice-Tests mit 30 Fragen. Die Fragen zum Multiple-Choice-Test sind von der PrüferIn aus einem von der Tierschutzombudsstelle Wien ausgearbeiteten Fragenkatalog, der zumindest 150 Fragen umfassen muss, auszuwählen. (Link zum Fragenkatalog) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von den 30 gestellten Fragen mindestens 24 richtig beantwortet wurden.
Der praktische Teil besteht aus drei Modulen. Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, entscheidet die PrüferIn. Die HundehalterIn hat jedenfalls zu zeigen, wie
- der Hund angeleint wird,
- der Maulkorb angelegt und vom Hund geduldet wird,
- die Zahn-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.
Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Jedenfalls zu überprüfen sind die Leinenführigkeit und das Absitzen oder Abliegen auf Kommando mit oder ohne Leine.
Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der HundehalterIn entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte. Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang in der Großstadt simulieren. Bei diesen Aufgaben kommen insbesondere folgende Situationen in Betracht:
- Begegnung mit anderen Hunden,
- Begegnung mit Joggern,
- Begegnung mit Radfahrern bzw. Inlineskatern,
- Begegnung mit Kinderwagen,
- Begegnung mit Kindern,
- Begegnung mit Menschen mit Gehhilfen,
- Warten vor einem Geschäft,
- Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Bewegung durch eine große Menschenmenge,
- Fahren mit einem Aufzug, in dem sich auch andere Menschen befinden,
- Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit (z.B. Baustelle),
- Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz,
- Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen,
- Verhalten in einer Hundezone.
Die Begegnung mit anderen Hunden und mit Menschen sind verpflichtende Bestandteile der Prüfung. Bei der Prüfung kommt es aber nicht darauf an, dass der Hund alle Situationen „aushalten“ muss. Es kommt vielmehr darauf an, dass die HundehalterIn über ihren Hund genau Bescheid weiß, und die Situation gesetzeskonform und so meistert, dass für den Hund geringstmöglicher Stress entsteht und der Hund von der Umgebung nicht als Belästigung oder gar als Bedrohung wahrgenommen wird.
Nach positiver Absolvierung der Prüfung erhalten die HundehalterInnen einen provisorischen Hundeführschein. Der endgültige Hundeführschein wird dann mit der Post zugesandt.
Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls eine AmtstierärztIn des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien beizuziehen.
Wie kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?
Als Vorbereitung zum freiwilligen Wiener Hundeführschein gibt es das Handbuch (Link) und den Fragenkatalog zum downloaden. Zusätzlich bieten bereits diverse Hundevereine und Tiertrainer Ausbildungskurse für den Hundeführschein an.
Was passiert, wenn jemand mit einem hundeführscheinpflichtigen Hund, aber ohne Hundeführschein angetroffen wird?
Werden HundehalterInnen nach Inkrafttreten der neuen Reglung mit einem Kampfhund ohne Hundeführschein angetroffen, kann eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen werden. Die HundehalterInnen werden aufgefordert, den Hundeführschein binnen drei Monaten nachzubringen.
Bei HundehalterInnen ohne Hundeführschein in Gefahrensituationen kann der Hund auf Veranlassung der Polizei - neben der Verhängung von sehr hohen Verwaltungsstrafen - sofort und dauerhaft abgenommen werden.
Was habe ich zu tun, wenn ich mit einem hundeführscheinpflichtigen Hund eines Bekannten spazieren gehen möchte?
Nach positiver Absolvierung der Hundeführscheinprüfung erhält man neben dem Hundeführschein auch eine Hundekarte, auf der Rasse und Chipnummer des Hundes vermerkt sind. Personen, die den Hundeführschein positiv absolviert haben, können auch hundeführscheinpflichtige Fremdhunde an öffentlichen Orten führen, sofern sie für diese Hunde eine Hundekarte vorweisen können.
Welche Regelung besteht in Wien für hundeführscheinpflichtige Hunde aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland?
Hundeführscheinpflichtige Hunde aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland müssen in Wien an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Hunde dürfen nicht länger als einen Monat in Wien gehalten werden. Werden sie länger als einen Monat in Wien gehalten, so ist auch mit diesen Hunden innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Haltung der Hundeführschein zu absolvieren.
Quelle: http://www.wien.gv.at/umwelt/natuerlich/pdf/hundefuehrschein-verpflichtend.pdf
MA60: http://www.wien.gv.at/umwelt/natuerlich/verpflichtender-hundefuehrschein.html