Wichtige Informationnen zum verpflichtenden Hundeführschein in Wien

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Super Knochen
Information der Tierschutzombudsstelle Wien

Verpflichtender Hundeführschein

Mit überwältigender Mehrheit von 89 Prozent haben sich die Wienerinnen und Wiener bei der Volksbefragung für den verpflichtenden Hundeführschein für sogenannte "Kampfhunde" ausgesprochen. Mit ihm sollen Ängste und Risken in der Großstadt minimiert werden. Mit 1. Juli 2010 tritt der verpflichtende Hundeführschein in Kraft.

Wer muss diesen verpflichtenden Hundeführschein absolvieren?
Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund hält bzw. verwahrt, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen.

Welche Hundetypen gelten als hundeführscheinpflichtig?
Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten derzeit als hundeführscheinpflichtig:
- Bullterrier,
- StaffordshireTerrier
- Bullterrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Mastino Napoletano,
- Mastin Espanol,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff, Bullmastiff,
- Tosa Inu,
- Pit Bull Terrier,
- Rottweiler,
- Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Welche Voraussetzungen muss die HalterIn bzw. die VerwahrerIn erfüllen, um den verpflichtenden Hundeführschein absolvieren zu können?
Der verpflichtende Hundeführschein kann nur von Personen absolviert werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit verfügen. Diese Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
- rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei,
- rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
- rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
- rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB,
- rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 und 6 Tierschutzgesetz (Tierquälereibestimmung)
- rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 - rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 des Wiener Tierhaltegesetzes ,
- rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6 des Wiener Tierhaltegesetzes
Welche Voraussetzungen hat der Hund zu erfüllen, um an der Hundeführscheinprüfung teilnehmen zu können?
- Das Mindestalter des Hundes muss zum Zeitpunkt der Prüfung sechs Monate betragen
- Der Hund muss gechippt sein
- Für den Hund muss aktuell die Hundeabgabe entrichtet sein
- Für den Hund muss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,- abgeschlossen sein

Wann ist der Hundeführschein zu absolvieren?
Der Hundeführschein ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Aufnahme der Hundehaltung zu absolvieren. Für hundeführscheinpflichtige Hunde, die bereits vor dem 1. Juli 2010 in Wien gehalten wurden, gilt eine Übergangszeit bis 30.Juni 2011. Bis zur positiven Absolvierung des Hundeführscheins müssen die Hunde an öffentlichen Orten stets mit einem Maulkorb versehen sein. Erst nach positiver Absolvierung des Hundeführscheins gelten auch für hundeführscheinpflichtige Hunde die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Maulkorb- und Leinengebotes in Wien.

Wo kann man sich für die Prüfung anmelden?

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim Veterinäramt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 16 (Plan einblenden)
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen, der Hund ist mitzubringen.
Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente und Nachweise vorzulegen:
- Ein gültiger Lichtbildausweis
- Der Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe,
- Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Weiters ist bei der Anmeldung schriftlich zu bestätigen, dass man über die geforderte Verlässlichkeit verfügt und nicht einschlägig vorbestraft ist.
Ein Antreten zur Prüfung ist zudem nur dann möglich, wenn der Hund gechippt und registriert ist.
Telefonische Auskunft erteilt auch die Helpline des Veterinäramtes unter 01/4000 8060.

Wie erfolgt die eigentliche Prüfung?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Personen nach der Anmeldung ein offizielles Schreiben des Veterinäramtes, aus dem hervorgeht, dass sie zur Absolvierung der verpflichtenden Hundeführscheinprüfung berechtigt sind. Weiters erhalten sie eine Liste der vom Veterinäramt der Stadt Wien beauftragten HundeführscheinprüferInnen, mit denen man sich in Verbindung zu setzen hat, um Ort und Zeit der Prüfung zu vereinbaren. Es besteht die freie Wahl der HundeführscheinprüferInnen. Die Prüfung wird von der Stadt Wien kostenlos angeboten. Die PrüferInnen sind berechtigt für ihren Aufwand € 25,- einzuheben.
Für die Prüfung sind das Schreiben des Veterinäramtes, ein gültiger Lichtbildausweis sowie der Hund mitzubringen. Der Hund muss mit Leine (Halsband oder
Brustgeschirr entscheidet der Hundehalter) und mit ordnungsgemäßem Maulkorb versehen sein. Vor der eigentlichen Prüfung werden vom Hundeführscheinprüfer die Identität der TierhalterIn an Hand des Lichtbildausweises sowie die Identität des Hundes durch Ablesen des Chips überprüft.
Theoretische und praktische Prüfung
Die Prüfung zum Hundeführschein besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Die Prüfung zum Theorieteil erfolgt in Form eines Multiple-Choice-Tests mit 30 Fragen. Die Fragen zum Multiple-Choice-Test sind von der PrüferIn aus einem von der Tierschutzombudsstelle Wien ausgearbeiteten Fragenkatalog, der zumindest 150 Fragen umfassen muss, auszuwählen. (Link zum Fragenkatalog) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von den 30 gestellten Fragen mindestens 24 richtig beantwortet wurden.
Der praktische Teil besteht aus drei Modulen. Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, entscheidet die PrüferIn. Die HundehalterIn hat jedenfalls zu zeigen, wie
- der Hund angeleint wird,
- der Maulkorb angelegt und vom Hund geduldet wird,
- die Zahn-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.

Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Jedenfalls zu überprüfen sind die Leinenführigkeit und das Absitzen oder Abliegen auf Kommando mit oder ohne Leine.

Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der HundehalterIn entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte. Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang in der Großstadt simulieren. Bei diesen Aufgaben kommen insbesondere folgende Situationen in Betracht:
- Begegnung mit anderen Hunden,
- Begegnung mit Joggern,
- Begegnung mit Radfahrern bzw. Inlineskatern,
- Begegnung mit Kinderwagen,
- Begegnung mit Kindern,
- Begegnung mit Menschen mit Gehhilfen,
- Warten vor einem Geschäft,
- Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Bewegung durch eine große Menschenmenge,
- Fahren mit einem Aufzug, in dem sich auch andere Menschen befinden,
- Begegnung mit Menschen ohne Ausweichmöglichkeit (z.B. Baustelle),
- Durchqueren eines Parks mit Kinder- und Ballspielplatz,
- Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen,
- Verhalten in einer Hundezone.

Die Begegnung mit anderen Hunden und mit Menschen sind verpflichtende Bestandteile der Prüfung. Bei der Prüfung kommt es aber nicht darauf an, dass der Hund alle Situationen „aushalten“ muss. Es kommt vielmehr darauf an, dass die HundehalterIn über ihren Hund genau Bescheid weiß, und die Situation gesetzeskonform und so meistert, dass für den Hund geringstmöglicher Stress entsteht und der Hund von der Umgebung nicht als Belästigung oder gar als Bedrohung wahrgenommen wird.
Nach positiver Absolvierung der Prüfung erhalten die HundehalterInnen einen provisorischen Hundeführschein. Der endgültige Hundeführschein wird dann mit der Post zugesandt.
Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls eine AmtstierärztIn des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien beizuziehen.

Wie kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?
Als Vorbereitung zum freiwilligen Wiener Hundeführschein gibt es das Handbuch (Link) und den Fragenkatalog zum downloaden. Zusätzlich bieten bereits diverse Hundevereine und Tiertrainer Ausbildungskurse für den Hundeführschein an.

Was passiert, wenn jemand mit einem hundeführscheinpflichtigen Hund, aber ohne Hundeführschein angetroffen wird?
Werden HundehalterInnen nach Inkrafttreten der neuen Reglung mit einem Kampfhund ohne Hundeführschein angetroffen, kann eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen werden. Die HundehalterInnen werden aufgefordert, den Hundeführschein binnen drei Monaten nachzubringen.
Bei HundehalterInnen ohne Hundeführschein in Gefahrensituationen kann der Hund auf Veranlassung der Polizei - neben der Verhängung von sehr hohen Verwaltungsstrafen - sofort und dauerhaft abgenommen werden.

Was habe ich zu tun, wenn ich mit einem hundeführscheinpflichtigen Hund eines Bekannten spazieren gehen möchte?
Nach positiver Absolvierung der Hundeführscheinprüfung erhält man neben dem Hundeführschein auch eine Hundekarte, auf der Rasse und Chipnummer des Hundes vermerkt sind. Personen, die den Hundeführschein positiv absolviert haben, können auch hundeführscheinpflichtige Fremdhunde an öffentlichen Orten führen, sofern sie für diese Hunde eine Hundekarte vorweisen können.

Welche Regelung besteht in Wien für hundeführscheinpflichtige Hunde aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland?
Hundeführscheinpflichtige Hunde aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland müssen in Wien an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Hunde dürfen nicht länger als einen Monat in Wien gehalten werden. Werden sie länger als einen Monat in Wien gehalten, so ist auch mit diesen Hunden innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Haltung der Hundeführschein zu absolvieren.

Quelle: http://www.wien.gv.at/umwelt/natuerlich/pdf/hundefuehrschein-verpflichtend.pdf

MA60: http://www.wien.gv.at/umwelt/natuerlich/verpflichtender-hundefuehrschein.html
 
Anmeldung zur Prüfung:

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim
Veterinäramt der Stadt Wien (MA 60)
Ort: 3., Karl-Farkas-Gasse 16
Fahrplanauskunft
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 8 bis 15 Uhr, Donnerstag 8 bis 18 Uhr

Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen, der Hund ist mitzubringen.
Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente und Nachweise vorzulegen:

  • Ein gültiger Lichtbildausweis
  • Der Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe
  • Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Telefonische Auskunft erteilt auch die Helpline des Veterinäramtes unter 01 4000 8060.





Zur Prüfung sind mitzubringen:

  • Haftpflichtversicherungspolizze
  • Anmeldebestätigung
  • Chipp-Nummer des Hundes (alle Hunde in Österreich müssen seit 1. Jänner 2010 gechippt sein)



Bisherige Information bezüglich dem Umschreiben des freiwilligen HFS in den verpflichtenden, Auskunft durch MA60 telefonisch:

Umschreiben ist am Verterinäramt der Stadt Wien
im 3.Bezirk ab dem 1.7 möglich,
Es ist bei der umschreibung KEIN hund mitzubringen!

Ansonsten wie bei der Anmeldung:
- ein gültiger Lichtbildausweis
- Der Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe
- Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
- sowie den freiwilligen HFS
 
Mail vom 22.06.2010: für die, dies interessiert:o Absender und freundlicherweise Beantworter meiner Fragen siehe nach dem 1. Absatz:

Die Änderungen zum Wiener Tierhaltegesetz wurden gestern im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Verlautbarung von zwei dazugehörenden Verordnungen im Landesgesetzblatt von Wien fehlt derzeit noch. Wir ersuchen um Verständnis, dass wir mit unserer Antwort auf die Verlautbarung der Novellen zum Wiener Tierhaltegesetz gewartet haben.

mfG

Dr. Alfred Kallab, OVR
Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz
Leiter des Referates : Tierschutz und Tierhaltung, Koordination der Veterinäramtsabteilungen
Magistratsabteilung 60, Veterinäramt
Karl-Farkas-Gasse 16, 1030 Wien


Wie oft darf ein Gassigeher zur Prüfung antreten?
Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden.
Bis wann muss der potentielle Gassigeher den HFS ablagen, welche Fristen gibt es hierzu?
Es gibt nur Fristen für den/die HH, der Gassigeher darf den geprüften Hund nur mit gültiger Prüfung führen.
Darf ich in meinem Beisein einer Person, die keinen HFS besitzt, beim Spaziergang die Leine kurzfristig in die Hand geben?
Nein
Welche Unterlagen sind für die Umschreibung des bereits absolvierten HFS mitzunehmen?
Für den Antrag auf die Umschreibung (sollte der freiwillige HFS eindeutig zuordenbar sein) sind mitzubringen:
-) Nachweis über die Bezahlung der Hundeabgaben für das laufende Kalenderjahr
-) Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 725.000,00 .-
-) Amtlicher Lichtbildausweis

Wo bzw. zu welchen Uhrzeiten ist eine Umschreibung des bereits absolvierten HFS durchführbar?
Kommen Sie bitte in das Frontoffice des Veterinäramtes in Wien 3, Karl-Farkas-Gasse 16 in der Zeit von 8-15 Uhr, Do von 8-18 Uhr
Welche Dokumente muss ein HH in Wien während er mit seinem Listenhund unterwegs ist, mit sich führen?
Mitgeführt müssen werden: amtlicher Lichtbildausweis, verpflichtender HFS, Zusatzkarte des Hundes (wenn der Hund nicht vom eigentlichen Hundehalter/in geführt wird)
Wie viel kostet eine Strafe, wenn man den HFS nicht bei sich führt, aber trotzdem absolviert hat?
Es handelt sich um eine Verwaltungsübertretung mit bis zu =3500,00 Euro Strafrahmen
Muss der Gassigeher mit jedem Hund einzeln den HFS absolvieren?
Nein, aber die Hundeführscheinprüfung mit einem Tier der betroffenen Rassen ist nachzuweisen. Der Gasthund selbst muss auch bereits geprüft sein.Die Zusatzkarte für den geprüften Hund ist mitzuführen.
Kann ein HH, der bereits mit seinen eigenen Hunden den HFS gemacht hat, mit anderen Listenhunden Gassi gehen?
Ja, aber nur mit der zum Hund passenden Zusatzkarte (= Nachweis, dass der Gasthund bereits geprüft ist). Der eigene HFS und ein Lichtbildausweis sind mitzuführen.
Wenn ein Listenhund aus einem anderen Bundesland regelmäßig in Wien unterwegs ist (z.B. berufsbedingt), kann dieser, obwohl nicht in Wien gemeldet, trotzdem den Wr. HFS absolvieren, um von einem Maulkorb- UND Leinenzwang befreit zu werden?
Der verpflichtende Hundeführschein kann immer absolviert werden, egal welchen Wohnsitz der/die Hundehalter/in vorweisen kann. Nachher besteht aber trotzdem Maulkorb ODER Leinenzwang in Wien, an öffentlichen Ort, an denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist sowohl als auch.
Was muss ein Listenhund-HH aus einem anderen Bundesland, der in Wien unterwegs ist, für Dokumente mit sich führen, um zu beweisen, dass es kein in Wien gemeldeter Listenhund ist?
Es gibt dafür keine gesetzliche Regelung
Wer weist die Listenzugehörigkeit bei Mischlingen nach bzw. wer übernimmt die Kosten?
Sie müssen einen Antrag zur Prüfung bei der MA 60 stellen. Dabei wird auch die Rasse festgehalten. Die Zulassung zur Prüfung ist kostenlos, für die Prüfung selbst können von den PrüferInnen bis zu EUR 25,00 verrechnet werden.
Muss man bei der Umschreibung des bereits absolvierten HFS ein Leumundszeugnis vorgelegt werden? Beim Antrag im Veterinäramt muss eine Bestätigung über die sog. "Verlässlichkeit" unterschrieben werden. Diese ist quasi das Leumundszeugnis. Es liegt in der Eigenverantwortung des Antragstellers, der damit auch die Richtigkeit seiner Angaben dabei bestätigt. Falsche Angaben sind strafbar.
Ich beziehe mich in diesem Punkt auf ein Antwortmail von der MA 60 vom 23.02.2010, in dem mir mitgeteilt wurde, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt niemand für die bereits seit Januar 2010 vorliegenden Daten und Statistiken über Bissverletzungen durch Hunde interessiert hat. Hiermit möchte ich mein Interesse bekunden und ersuche um Einsichtnahme in besagte Statistik, da wie schon erwähnt mir seitens der MA 60 mitgeteilt wurde, dass diese Daten nicht unter Verschluss gehalten werden. Daher meine Frage: WO liegen diese Daten und Statistiken zur Einsichtnahme auf bzw. an WEN muss man sich wenden?
Diese Daten unterliegen dem Datenschutz.
 
Ebenso enthalten das Schutzhundeverbot!

Das find ich aber jetzt komisch.

Hat´s da nicht geheißen, dass da irgendein Passus aufgenommen wird, der sinngemäß lautet, das Sportschutz davon nicht betroffen ist?:confused::confused:

Oder ist jetzt automatisch Sportschutz eh nicht betroffen, weil eben keine "herkömmliche" Schutzhundeausbildung (und muss daher nicht extra im Gesetz erwähnt werden)??
 
Das find ich aber jetzt komisch.

Hat´s da nicht geheißen, dass da irgendein Passus aufgenommen wird, der sinngemäß lautet, das Sportschutz davon nicht betroffen ist?:confused::confused:

Oder ist jetzt automatisch Sportschutz eh nicht betroffen, weil eben keine "herkömmliche" Schutzhundeausbildung (und muss daher nicht extra im Gesetz erwähnt werden)??

Find jetzt den Thread nicht, aber da haben wir shcon darüber geredet, es gibt vom ÖKV Ergänzungen dazu, aber nichts offizielles.
 
diesen Absatz

Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.

finde ich ja auch bedenklich! streng genommen muss ich meinem hund ab der übernahme vom züchter (also auch einem 9 wochen alten baby) immer einen maulkorb anlegen, wenn ich aus dem haus gehe!!
 
Das find ich aber jetzt komisch.

Hat´s da nicht geheißen, dass da irgendein Passus aufgenommen wird, der sinngemäß lautet, das Sportschutz davon nicht betroffen ist?:confused::confused:

Oder ist jetzt automatisch Sportschutz eh nicht betroffen, weil eben keine "herkömmliche" Schutzhundeausbildung (und muss daher nicht extra im Gesetz erwähnt werden)??

dies meint Nero;

http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?t=94214

..solange die "erläuterungen" dazu net offiziell veröffentlich sind, ists nicht klar und müsste erst geklärt werden !
 
dies meint Nero;

http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?t=94214

..solange die "erläuterungen" dazu net offiziell veröffentlich sind, ists nicht klar und müsste erst geklärt werden !

Ich versteh das jetzt so, dass es eigentlich schon klar ist: Da ja ein "Gebrauchshund", der nach der ÖPO ausgebildet wird, sowieso kein "Schutzhund" lt. Gesetzesdefinition ist, braucht eigentlich auch keine weitere Erläuterung drinnen zu stehen....
Wenn du verstehst, was ich mein....:)
 
ich hab mal den Gesetztext meiner Ortsgruppe weitergeleitet und hoffe morgen beim Training was dazu zu erfahren.
Für mich liest es sich als wäre auf den Nebensatz "ausgenommen die Ausbildung zum Sportschutzhund lt. ÖKV" vergessen worden.

Aber ich glaub da wird es noch so einiges an Änderungen bzw. Ergänzungen kommen.

War ja von Anfang an nicht richtig ausgearbeitet und nur ein Schnellschuss der jetzt erst mal "probiert wird" aber im Alltag sicher so nicht umsetzbar ist.
LEIDER für unsere Hunde, denn ich bin mir sicher dass in 1 Jahr das ganze besser wird nur in dieser HEISSEN Zeit sollte besser nichts passieren.
Ich hoffe das kommt so rüber wie ich es meine.
 
Ich versteh das jetzt so, dass es eigentlich schon klar ist: Da ja ein "Gebrauchshund", der nach der ÖPO ausgebildet wird, sowieso kein "Schutzhund" lt. Gesetzesdefinition ist, braucht eigentlich auch keine weitere Erläuterung drinnen zu stehen....
Wenn du verstehst, was ich mein....:)

Wenn die erläuterungen in einer späteren fassung mit dem zusatz auf der ÖKV seite herauskommen ist alles klar.
Sollten sie das nicht, hätten wir quasi ein begriffs problem mit der namensgleichheit , entweder wirds rechtlich festgestellt das eben nicht der sportschutz gemeind sein kann, oder mann benennt ihn einfach um und wartet ab was passiert ;).

Ich persönlich habe leider einige bedenken das die erläuterungen mit dem zusatz kommen, hoffe es aber !!!
Wiso ich bedenken habe ? Der ÖKV hatte kein problem alles 1zu1 zu veröffentlichen , nur am dem gesetz fehlt der kopf !
Das schriftbild bei dem zusatz ist ein komplett anderes !
Wäre der zusatz eigenständig eingefühgt worden, um zB die mitglieder zu beruhigen, würde das den fehlenden kopf erklären, den ohne ist es kein dokument mehr.

Ich hoffe aber, daß ich einfach nur die mäuse husten höre :) , denn es kann eben auch sein, daß der kopf entfernd werden musste, weils vor dem termin öffentlich gemacht wurde.

..mal sehen !
 
Was mach ich wenn ich z.B. auf den Hund (Rottweiler) meiner Schwester aufpassen möchte?

Sie macht den Führerschein mit Hund, ich mache den Führerschein ohne Hund??? Und gebe an, ich würde gerne die Prüfung zur Hunderasse Rottweiler machen??? :confused: :confused: :confused:
 
Was mach ich wenn ich z.B. auf den Hund (Rottweiler) meiner Schwester aufpassen möchte?

Sie macht den Führerschein mit Hund, ich mache den Führerschein ohne Hund??? Und gebe an, ich würde gerne die Prüfung zur Hunderasse Rottweiler machen??? :confused: :confused: :confused:

listenhund ist listehund, da gibts keinen "unterschied", du kannst als gassigeher mit irgendeinem (muss nicht der deiner schwester sein) listehund den hfs machen, deine schwester, als besitzerin des rottis muss dann nur eine zusatzkarte "beantragen", die du dann auch immer mitführen musst:( mehr bzw. genaueres kann ich dir aber erst nach dem 1.7. berichten, wenn ich das ganze theater auf der ma60 hoffentlich selber hinter mir habe:rolleyes:
 
Was mach ich wenn ich z.B. auf den Hund (Rottweiler) meiner Schwester aufpassen möchte?

Sie macht den Führerschein mit Hund, ich mache den Führerschein ohne Hund??? Und gebe an, ich würde gerne die Prüfung zur Hunderasse Rottweiler machen??? :confused: :confused: :confused:

Du musst mit einem Hund die Prüfung machen, idealerweise eben mit dem Rotti deiner Schwester, aber es ist jeder andere Listenhund möglich.

Da deine Schwester die Halterin ist, bekommt sie eine Zusatzkarte zu ihrem Führschein, welche du dann zusätzlich zu deinem Führschein bei dir tragen musst wenn du mit diesem Hund gassi gehst.
 
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