Einreisebestimmungen:
I. Die aus einem EU-Mitgliedsstaat stammenden Haustiere
Fleischfressende Haustiere:
Die Einfuhr im privaten Reiseverkehr ist beschränkt auf drei Tiere, die älter sind als drei Monate (darunter höchstens ein Jungtier zwischen 3 und 6 Monaten), unter der Bedingung, dass eine je nach den Bestimmungen des Herkunftslandes gültige Bescheinigung über eine Tollwutimpfung vorgelegt werden kann, die von einem praktizierenden Tierarzt ausgestellt worden ist, und die genaue Identifizierung des Tieres möglich ist (Tätowierung oder Microchip).
Falls die Tiere aus einem Land kommen, in dem es seit mehr als 3 Jahren keine Fälle von Tollwut gab und die Tiere nicht gegen Tollwut geimpft sind, kann der Impfschein durch einen Schein ersetzt werden, der beweist, dass das Tier aus einem solchen Land kommt und dass es sich dort seit mehr als 6 Monaten oder seit seiner Geburt aufgehalten hat.
Für die anderen Fälle können die Reisenden eine Sondergenehmigung bei der folgenden Dienststelle erhalten:
Ministère de l’Agriculture et de la Pêche
Direction générale de l’alimentation (DGAL)
Sous direction de la santé et de la protection animale
Bureau de la protection animale
251, rue de Vaugirard
75732 Paris Cedex 15
France
Tel.: 00 33-1-49-55-84-70
Fax: 00 33-1-49-55-81-97
VORSICHT: Kampf- (1. Gruppe), Wach- und Schutzhunde (2. Gruppe).
Erste Kategorie:
Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden dieser Kategorie sind ganz verboten. Zu dieser Kategorie gehören alle Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier (diese beide Hundearten können allgemein „Pit-bulls" genannt werden), Mastiff („Boer-bulls") oder Tosa vergleichbar sind und in keinem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Sie haben keinen Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Orten, mit Ausnahme von öffentlichen Wegen und Strassen. Sie müssen von einem Volljährigen an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Zweite Kategorie:
Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden dieser Kategorie sind erlaubt. Zu dieser Kategorie gehören die Rassehunde Staffordshire Terrier, die Rassehunde American Staffordshire Terrier, die Rassehunde Rottweiler und die Rassehunde Tosa, die in einem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Zu dieser Kategorie gehören auch Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind und in einem vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zugelassenen Stammbuch eingetragen sind oder nicht.
Auf öffentlichen Strassen, an öffentlichen Orten und in den öffentlichen Verkehrsmitteln müssen sie von einem Volljährigen an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Aufenthalt:
An atlantischen Badestränden sind Hunde meist erlaubt. An den Mittelmeerstränden sind sie meist verboten.
Beste Reisezeit / Klima:
Das Land kann ganzjährig mit Hunden Bereist werden . Lediglich an der Mittelmeerküste steigt im Sommer die Temperatur regelmäßig über 30°C.
Verkehr:
Hunde werden in der Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert.
Unterkunft:
Hunde sind in den meisten Hotels und Campingplätzen erlaubt.
In Jugendherbergen sind Hunde verboten
Kontakt:
Botschaft der Französischen Republik
Tel.: 030 / 20 63 90 00
Fax: 030 / 20 63 91 11
E-mail:
Info@botschaft-frankreich.de
Homepage:
http://www.botschaft-frankreich.de