Unterhaltsfrage

Ist immer eine Ermessensfrage, aber grundsätzlich, ja.

Edit: Antwort gilt für Ö, Gesetze in D sind aber erfahrungsgemäß relativ ähnlich, allerdings nicht immer:

Wenn sie ihre Ausbildung durchgehend und zielstrebig und mit nachweislichem Erfolg verfolgen, dann sicher ja, so in etwa bis Mitte 20 oder sogar noch länger.

Wenn sie zwischendurch unterbrechen, mal das eine oder andere machen und nicht eindeutig erkennbar ist, ob es zu etwas führt: dann vielleicht...;)

Aber sogar wenn das "Kind" gar nix macht: es hat Anspruch auf Unterhalt bis zur sogenannten Selbsterhaltungsfähigkeit. Also auch ein arbeitsloser 20-Jähriger kann noch Unterhalt einfordern.
 
Hallo,

also mein Stand ist der:

Es muss sich um die 1. Ausbildung handeln, dann besteht ein Anspruch. Jedoch hängt es auch vom Einkommen der Eltern ab, der Selbstbehalt bei einer alleinstehenden Mutter liegt wohl um die 1200 netto.

Sollte also kein Anspruch bestehen kann das erwachsene Kind zusätzlich zur Ausbildungsvergütung z. B. Wohngeld beantragen. Soweit ich weiss müsste auch Kindergeldanspruch vorhanden sein.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Tacheles Sozialhilfeforum ist gut bei diesen Fragen.
 
Also soweit mir das mal wer erklärt hat, ja auf alle Fälle, zumindest wenn es sich um eine universitäre Ausbildung direkt im Anschluss an die Schule bzw. (BH oder Zivi) handelt. Zumindest solange, wie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (das setzt nämlich schon einen gewissen Studienerfolg voraus), wenn nicht gar bis zum 26. LJ.

LG Selina
 
Also wie gesagt das gilt auch wenn sie keine Ausbildung machen bis zur "Selbsterhaltungsfähigkeit".

Wobei, man muss nicht unbedingt alles in Geld leisten, man kann auch Kost und Logis anbieten, wenn man sich die eigene Wohnung für's Kind;) nicht leisten kann.
 
Also wie gesagt das gilt auch wenn sie keine Ausbildung machen bis zur "Selbsterhaltungsfähigkeit".

Wobei, man muss nicht unbedingt alles in Geld leisten, man kann auch Kost und Logis anbieten, wenn man sich die eigene Wohnung für's Kind;) nicht leisten kann.

Also hier in D isses so .. bis zum .. ich glaube 27. Lebensjahr ist man unterhaltsverpflichtet ... aber ... klar, man kann auch Kost und Logis anbieten ... aber oft geht das nicht .. lass mal ne doofe Vorgeschichte gewesen sein, ein zusammenleben ist also nicht mehr möglich.

Es gibt halt auch das sog. Verwirken des Unterhaltsanspruches, das ist immer eine Auslegungssache.
 
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