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Jäger: "Bin mit keiner Schuld bewusst"
Der Jäger - der uns gleich vorab mit Klagen drohte - schildert den Hergang allerdings so: "Die Hunde sind auf einem Acker gewesen. Ich habe mit einem Schuss beide getroffen, sie waren beide auf der Stelle tot." Einer sei dann noch fünf Meter auf die Straße gerannt. Wie ein toter Hund das macht? Die Antwort ist irgendwas mit "waidwund" und "das verstehen Laien nicht". Dass auf ein Tier sogar noch zusätzlich eingestochen (!) worden sein soll streitet er ab. Das wird die Veterinäruni in der Obduktion klären. Und: "Es war kein Zeuge dabei, keiner war in Gefahr, ich bin mir keiner Schuld bewusst." Sein Kollege sei später dazu gekommen.
Hut ab vor diesem Jäger!
Sein Leserbrief vom 18.4.16 in der Kleinen Zeitung!
Mit großem Befremden las ich den Artikel über den traurigen Vorfall in Gersdorf. Obwohl ich selber seit 40 Jahren Jäger bin, wäre es mir nie in den Sinn gekommen, einen frei laufenden Hund zu erschießen. Aufklärende Gespräche mit dem Besitzer und Abmahnung bewirken zumeist ordnungsgemäßes Anleinen bzw. Verwahren des Hundes und ermöglichen somit ein vernünftiges Miteinander. Einen freilaufenden Hund bei der ersten Gelegenheit zu töten, widerspricht meines Erachtens jeder weidgerechten Jagdausübung - vom Tierschutzgedanken ganz zu schweigen - und ich distanziere mich von diesen schwarzen Schafen der Jägerschaft in aller Form und verurteile deren Vorgehen aufs Schärfste.
Kurt Rothmann, Jäger und Hundeführer
Hut ab vor diesem Jäger!
Sein Leserbrief vom 18.4.16 in der Kleinen Zeitung!
Mit großem Befremden las ich den Artikel über den traurigen Vorfall in Gersdorf. Obwohl ich selber seit 40 Jahren Jäger bin, wäre es mir nie in den Sinn gekommen, einen frei laufenden Hund zu erschießen. Aufklärende Gespräche mit dem Besitzer und Abmahnung bewirken zumeist ordnungsgemäßes Anleinen bzw. Verwahren des Hundes und ermöglichen somit ein vernünftiges Miteinander. Einen freilaufenden Hund bei der ersten Gelegenheit zu töten, widerspricht meines Erachtens jeder weidgerechten Jagdausübung - vom Tierschutzgedanken ganz zu schweigen - und ich distanziere mich von diesen schwarzen Schafen der Jägerschaft in aller Form und verurteile deren Vorgehen aufs Schärfste.
Kurt Rothmann, Jäger und Hundeführer
Dazu der heutige Leserbrief von einem DI(FH)Franz Köberl:
In 40 Jahren als Jäger haben Sie sicher Wildtiere erlegt, die keinem Tier oder Menschen Leid zugefügt haben. Wenn sich Hunde gerade jetzt vor der Setzzeit frei bewegen, steigt in mir Wut auf. Passiert etwas, kommen die Besserwisser aus den eigenen Reihen und schwärzen dich an. Ich bin über 50 Jahre im Revier und schätze Jäger, die bei Bedarf auch handeln und nicht verurteilen. Jäger, seid einmal einig und bringt euch nicht gegenseitig in Verruf.
Die Jagdausübungsberechtigten sowie Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Dienstes sind befugt, im Jagdgebiet Hunde, die wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
Dies stellt aber keine generelle Befugnis dar, jeden freilaufenden Hund zu töten; die bloße Anwesenheit im Revier reicht nicht aus, vielmehr muss der Hund tatsächlich wildernd angetroffen werden. Ein derartig eindeutiges und unmissverständliches Verhalten wird dann vorliegen, wenn der Hund in Sichtweite das Wild verfolgt, hinter Wild herjagt oder gestelltes Wild reißt. Wenngleich auch ein unbeaufsichtigt im Jagdgebiet umherlaufender Hund eine Gefahr für das Wild darstellen kann, darf er erst getötet werden, wenn er im Zeitpunkt des Antreffens eindeutig wildert. Dabei ist es ohne Belang, welches Verhalten der Hund bisher gezeigt hat. Das Erlegen eines Hundes wegen eines früheren wildernden Verhaltens ist ebenso unzulässig wie das Töten eines wildernden Hundes, der aufgrund seiner Rasse bzw. seiner Größe keine Gefahr für das Wild darzustellen vermag.
Die Tötung eines Hundes unter Missachtung dieser Bestimmungen zieht neben einer möglichen Bestrafung wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes allenfalls zivil- und strafrechtliche Konsequenzen (Schadenersatz, Sachbeschädigung) nach sich.
Dem Eigentümer eines rechtmäßig getöteten Hundes gebührt kein Schadenersatz und der Tierkörper geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
OT, aber trotzdem: “der Einwirkung ihres Herrn entzogen“.....
Die Regelung ist aber schon auch ohne die Erläuterungen klar:" wildernd angetroffen", d.h. mindestens Wild hetzend. Der von Dir zitierte Passus bezieht sich auf Diensthunde etc. und dient zu derem Schutz.
Im Vergleich zur Rechtslage in NÖ zweifellos eine bessere Lösung, aber wir leben halt in Pröllistan.