Tierschutzgesetz ÖS - "schwammige" Formulierung

Ivys Frauchen

Junior Knochen
Hallo!

Ich habe heute wieder mal das österreichische Tierschutzgesetz überflogen. Unter §5 Verbot der Tierquälerei, Absatz 3 b) steht, dass es verboten ist, "technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen" zu verwenden, "die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen".

Was genau bedeutet das? :confused: Demnach müssten diverse (Ketten-) Würger ohne Stop, die auf "würgen" eingestellt sind, verboten sein. Das sehe ich aber immer wieder, selbst mitten in der Stadt. Theoretisch könnte man dann allerdings auch sagen, dass ein einfaches Halsband ein verbotenes Hilfsmittel ist, weil man daran einen Leinenruck (=Strafreiz) ausüben kann.
"Erziehungsgeschirre", die unter den Achseln einschneiden, wenn der Hund zieht, müssten dann auf alle Fälle verboten sein, diese sind ja speziell dafür konstruiert, dass sie "Strafreize" erzeugen. Die sind aber in fast jeder Zoohandlungen zu kaufen und neulich habe ich im Wartezimmer beim Tierarzt so eines an einem Hund gesehen.

Gibt es irgendeine genauere Definition für diese schwammige Formulierung? Oder ist das einfach eine Sache der Auslegung?
 
Hallo!

Ich habe heute wieder mal das österreichische Tierschutzgesetz überflogen. Unter §5 Verbot der Tierquälerei, Absatz 3 b) steht, dass es verboten ist, "technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen" zu verwenden, "die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen".

Was genau bedeutet das? :confused: Demnach müssten diverse (Ketten-) Würger ohne Stop, die auf "würgen" eingestellt sind, verboten sein. Das sehe ich aber immer wieder, selbst mitten in der Stadt. Theoretisch könnte man dann allerdings auch sagen, dass ein einfaches Halsband ein verbotenes Hilfsmittel ist, weil man daran einen Leinenruck (=Strafreiz) ausüben kann.
"Erziehungsgeschirre", die unter den Achseln einschneiden, wenn der Hund zieht, müssten dann auf alle Fälle verboten sein, diese sind ja speziell dafür konstruiert, dass sie "Strafreize" erzeugen. Die sind aber in fast jeder Zoohandlungen zu kaufen und neulich habe ich im Wartezimmer beim Tierarzt so eines an einem Hund gesehen.

Gibt es irgendeine genauere Definition für diese schwammige Formulierung? Oder ist das einfach eine Sache der Auslegung?

Schwammig ist das schon, hast Recht...

aber mit "drauf abzielen" ist gemeint, dessen "Zweck", respektive dessen "einziger Zweck" es ist, Härte oder Strafreiz auszuüben...

klar, mit einer Leine kann man auch den Hund schlagen...aber sie ist nicht dafür ausgelegt

z.B. eine Moxonleine ohne Stop ist nicht zum Zweck des Würgens hergestellt, sondern um einen Hund zu führen, der nicht zieht.....wie Du ja auch mit Deinem Beispiel "Halsband" schon aufgezeigt hast.....
 
aber mit "drauf abzielen" ist gemeint, dessen "Zweck", respektive dessen "einziger Zweck" es ist, Härte oder Strafreiz auszuüben...

Das würde bedeuten, "normale" Ketten- oder sonstige Halsbänder ohne Stop sind erlaubt, Konstruktionen, bei denen eine dünne Schlinge mit Riemen direkt am Kehlkopf fixiert wird, sind verboten (zB das "Illusion Collar"). Das selbe müsste auch für die "Erziehungsgeschirre" gelten, weil die ja dafür konstruiert sind, dem Hund unter den Achseln weh zu tun, damit er nicht mehr zieht.

Irgendwie blöd, dass das nicht genauer formuliert ist. In der Schweiz sind sie ja einen Schritt weiter gegangen und haben Halsbänder und Leinen ohne Stop ausdrücklich verboten. Die 0815 Kettenhalsbänder werden dort mit einem zusätzlichen Ring zum selber einbauen verkauft. Finde ich eine echt gute Lösung.
 
Auf den ersten Blick ist der Wortlaut des Österreichischen Tierschutzgesetzes (TSchG) - nicht nur in der zitierten Bestimmung - schwammig, oder neutraler ausgedrückt "ziemlich allgemein gehalten". Das wiederum erklärt sich daraus, dass das TSchG in den wenigsten (im Übrigen exakt bezeichneten) Bestimmungen unmittelbar auf Hunde abstellt, sondern das Tier als solches und dabei im Besonderen das Nutztier im Mittelpunkt sieht.
Allgemeine Bestimmungen sollten tunlichst von uns Nutzern nach dem so genannten "Schutzzweck der Norm" ausgelegt werden, sprich: "was will man mit der jeweiligen Bestimmung erreichen bzw. verhindern".
Was Halsbänder/Leinen ohne Stopp anbelangt, ist die Interpretation ziemlich eindeutig und wird mittlerweile im Ausstellungsbereich von Hunden auch konsequent verfolgt: sie sind verboten!... - wobei mir klar ist, dass einerseits nicht jeder auf der Straße sich konform verhält und andererseits die Verwendung derartiger Haltevorrichtungen durchaus auch rassespezifisch gesehen werden muss (was der Gesetzgeber und die Mehrzahl der so genannten Tierschützer allerdings nicht tun)... :-(
 
Leider sind dort auch andere Sachen sehr schwammig formuliert:

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1.
Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
2.
das Kupieren des Schwanzes,
3.
das Kupieren der Ohren,
4.
das Durchtrennen der Stimmbänder,
5.
das Entfernen der Krallen und Zähne,
6.
das Kupieren des Schnabels.

Hier würde eindeutig und zu 100% die Kastration rein fallen, aber alle reden sich dann auf folgendes aus:

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
1.
zur Verhütung der Fortpflanzung oder...

Obwohl zur Verhütung der Fortpflanzung eine Vasektomie absolut ausreichend wäre und im Gegensatz zur Kastration das phänotypischen Erscheinungsbild nicht verändert und auch sonst keine der Nachteile einer Kastration mit sich bringt.
Der Gesetzgeber sollte das ganze Gesetz mal überarbeiten und genauer formulieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht die Kastration ist so wichtig, sondern die Daumenkralle, diese laut der TA einen Hund mit ständigen Verletzungen, hier liegt ein großes Hauptproblem und den Hunden das Leben schwer machen, Kastration nur wenn es gesundheitlich erfordert ist.
 
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