bin endlich fündig geworden
hier eine kopie:
V e r o r d n u n g
der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur
Erlangung der Sachkunde für das Halten von
Hunden
(Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 4 Abs. 3
des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147, wird
verordnet:
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SACHKUNDE
§ 1
(1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1
Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen,
wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin
eines Hundes eine mindestens zweistündige theoretische
Ausbildung über die im § 2 festgelegten Inhalte absolviert
hat.
(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen
eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten
Prüfung gemäß § 4 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen
Studiums gelten jedenfalls als Nachweis
der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1
Oö. Hundehaltegesetz 2002.
§ 2
(1) Die theoretische Ausbildung ist in Kursen gemeinsam
von einem Tierarzt oder einer Tierärztin, der/die zur
Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einem
Ausbildner oder einer Ausbildnerin (fachkundige Person)
vorzunehmen und hat mindestens nachstehende Inhalte
zu umfassen:
1. Tierarzt/Tierärztin:
a) Allgemeines zur Gesundheit von Hunden
b) Wesen und Verhalten von Hunden
c) mögliche Erkrankungen/Impfungen von Hunden
d) richtige Ernährung von Hunden
e) Oö. Tierschutzgesetz 1995 i.d.g.F. und Verordnungen
(Kupieren, Stachelhalsbänder, elektrische
Dressurgeräte, etc.)
2. Ausbildner/Ausbildnerin (fachkundige Person):
a) Anschaffung und Kosten von bzw. für Hunde

b) Hundesprache; Ausbildung von Hunden; häufigste
Fehler bei der Erziehung von Hunden
c) Pflege; Bewegung; Zeitaufwand; Ausstattung von
bzw. für Hunde

d) Welpen- und adultes Alter von Hunden
e) Hund im Urlaub (auf Reisen/in der Tierpension)
f) Oö. Hundehaltegesetz 2002 (auffällige Hunde,
Versicherungsschutz, Kotbeseitigung, Leinenund/
oder Maulkorbpflichten, etc.)
(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des
Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen
Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes,
des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes
sowie Personen, die eine mindestens
gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind
jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person)
im Sinn des Abs. 1.
§ 3
(1) Die Teilnahme an einem Kurs im Sinn des § 2
Abs. 1 ist nach Kursende dem künftigen Hundhalter oder
der künftigen Hundehalterin zwecks Vorlage bei der
Gemeinde anlässlich der Hundeanmeldung vom vortragenden
Tierarzt/Tierärztin und fachkundigen Person
(Hundetrainer/Hundetrainerin) durch Unterfertigung der
Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage zu bescheinigen.
(2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage
sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2
Abs. 1 organisiert und durchführt, beim Amt der Oö. Landesregierung
anzufordern. Sie sind von ihr entsprechend
auszufüllen und nach Abschluss eines Kurses ist dem
Amt der Oö. Landesregierung eine Liste jener Personen
zu übermitteln, für die eine Kursteilnahmebestätigung
gemäß der Anlage ausgestellt wurde. Dabei sind die
Namen der Vortragenden des Kurses bekanntzugeben.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2003, 71. Stück, Nr. 71 Seite 178
2. ABSCHNITT
ERWEITERTE SACHKUNDE
§ 4
Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2
Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen,
wenn der Halter oder die Halterin eines auffälligen
Hundes nach § 1 Abs. 2 Z. 1 oder § 7 Abs. 1 leg.cit. nachweist,
dass er oder sie mit diesem Hund eine der nachstehenden
Ausbildungen absolviert und die dazugehörende
Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
1. Begleithundeprüfung BgH-1 oder eine darauf aufbauende
Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung
(ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes
(ÖKV), Ausgabe 2003;
2. Begleithundeprüfung I BHI oder eine darauf aufbauende
Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen
Hundesport Union (Ö.H.U.), Ausgabe
2003;
3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung
des Oö. Landesjagdverbandes für die "Brauchbarkeitsprüfung
für Jagdhunde in Oberösterreich", Ausgabe
1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung
des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes
(ÖJGV);
4. Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a
Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 5
Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach
§ 4 ist bei bestandener Prüfung nach der Prüfungsordnung
des Österreichischen Kynologenverbandes (Z. 1),
der Österreichischen Hundesport Union (Z. 2), nach der
Prüfungsvorschrift des Oö. Landesjagdverbandes oder
des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes
(Z. 3) bzw. nach den beim Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufliegenden
Richtlinien für die Beurteilung von Blindenführhunden
(Richtlinie gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes)
(Z. 4) schriftlich zu bescheinigen. Aus der
Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem
Hund die Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung
muss von einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen
worden sein, der/die von einer der vorgenannten Organisationen
(Verbänden) dazu autorisiert und legitimiert
wurde.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
ps: ich denke mal das ist aktuell da ich es der RIS datenbank entnommen habe.
grüsse, michi und anhang