Tierschutzgesetz Chip Verordnung

doron

Junior Knochen
Ausweitung der Chipflicht für Hunde und Katzen auf ganz Österreich ab 1. Jänner 2005!
Persönliche Daten werden an Behörden weitergegeben! (Datenschutz?)
Viele Tierärzte in Österreich weigern sich.
Eure Stellungnahme ist gefragt!!!

E n t w u r f
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen durch Microchip (Chipverordnung ChipV )Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz -TSchG), BGBl. I Nr. XXX/2004, wird verordnet:Verpflichtung zur Kennzeichnung§ 1. (1) Alle im Bundesgebiet geborenen und dort gehaltenen Hunde und Katzen sind ab einem Alter von über drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe, mittels eines zifferncodierten, elektro-nisch ablesbaren Mikrochips zu kennzeichnen.(2) In gleicher Weise sind Hunde und Katzen von über drei Monaten, die in das Bundesgebiet einge-bracht und dort für einen Zeitraum von mehr als einen Monat gehalten werden, zu kennzeichnen.(3) Eine Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn der Hund oder die Katze bereits durch einen Mik-rochip gekennzeichnet wurde und die diesbezüglichen, in einem Register festgehaltenen Daten den An-forderungen dieser Verordnung entsprechen und der Behörde unentgeltlich zur Verfügung stehen.(4) Der Halter eines Hundes oder einer Katze ist verpflichtet, die Kennzeichnung durchführen zu las-sen.(5) Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Mikrochip ist dem Hund oder der Katze subkutan, latero-dorsal des linken Atlasflügels, einzusetzen.Meldepflichten§ 2. (1) Der Halter eines Hundes oder einer Katze ist verpflichtet, unmittelbar nach der Kennzeich-nung seinen Name und Hauptwohnsitz, eine allfällige Telefonnummer, die Rasse, das Geschlecht und das Alter des Hundes oder der Katze sowie die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Einrichtung oder Institution mitzuteilen.(2) Der Hunde- oder Katzenhalter ist verpflichtet, der Behörde oder einer von der Behörde beauf-tragten Einrichtung oder Institution jede Änderung seines Hauptwohnsitzes und jeden Wechsel im Eigen-tum seines Hundes oder seiner Katze binnen eines Monats bekannt zu geben.(3) Der die elektronische Kennzeichnung durchführende Tierarzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die von ihm mit einer elektronischen Kennzeichnung versehenen Hunde und Katzen zu führen. Die-se Aufzeichnungen haben Chipnummer, Datum der elektronischen Kennzeichnung, Nationale des ge-kennzeichneten Tieres sowie Namen und Adresse des Tierhalters zu beinhalten. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die Organe der Behörde bereitzuhalten.Tierregister§ 3. (1) Die Behörde oder eine von der Behörde beauftragte Einrichtung oder Institution hat über die gekennzeichneten Hunde und Katzen ein Register (Tierregister) zu führen, in welchem die in der Verord-nung festgelegten Daten aufzunehmen sind. Es können auch andere zweckdienliche Informationen (zB Zwischenfälle mit Bissverletzungen) in das Register aufgenommen werden.(2) Die registerführende Behörde oder die von der Behörde beauftragte Einrichtung oder Institution hat anderen Behörden auf Verlangen Auskünfte über die im Tierregister enthaltenen Daten zu gewähren, sofern die Übermittlung dieser Daten aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist.(3) Die registerführende Behörde oder die von der Behörde beauftragte Einrichtung oder Institution hat auf Antrag jedermann Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Führung des Tierregisters geeigneten Einrichtungen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen, wenn dies im Interes-se der Einfachheit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung geht in diesem Fall in gleicher Weise über.(5) Die registerführende Stelle wird ermächtigt, kostendeckende Entgelte für den in Zusammenhang mit der Führung des Tierregisters entstehenden Aufwand einzuheben. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann einen Höchsttarif festlegen.In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung§ 4. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (TSchG) in Kraft.(2) Die bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes im Bundesgebiet gehalte-nen Hunde und Katzen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes im Sinne dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
 
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