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janet
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tierschutzgesetzt auszug 2teil
III. ABSCHNITT
TIERHALTUNG
Grundsätze der Tierhaltung
§ 11. (1) Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zu verschaffen.
(2) Das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn ihm damit Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden, oder das Tier in schwere Angst versetzt wird.
(3) Tiere sind so zu halten, daß ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sowie ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden.
(4) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, daß
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung zu erlassen, erforderlichenfalls bestimmte Haltungsformen oder überhaupt die Haltung bestimmter Tierarten zu verbieten.
(6) Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 ist auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, Bedacht zu nehmen.
(7) In den Durchführungsverordnungen gemäß Abs. 5 können auch Übergangsfristen von längstens fünf Jahren festgesetzt werden, soweit dies zur Anpassung bereits bestehender Haltungseinrichtungen an die durch solche Verordnungen festgelegten Anforderungen notwendig ist.
Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
§ 12. (1) Die Behörde hat Personen, die wegen einer schwerwiegenden oder wegen wiederholter Übertretung tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein tierquälerisches Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war und zu befürchten ist, daß sie abermals Tiere quälen wird.
Haltung von Hunden
§ 13. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 4) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, daß eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(3a) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(4) Der Maulkorb muß der Kopfform des Hundes angepaßt und am Kopf derart befestigt sein, daß der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb vom Kopf abstreifen kann.
(5) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 3a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
(5a) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(6) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat der Verantwortliche (Abs. 7) dafür zu sorgen, daß sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(7) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 sowie 6 hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Tieres.
(8) Der Halter eines Hundes darf seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
Auslauf von Hunden
§ 13 b. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung des Grundeigentümers, der Bundespolizeidirektion Wien und des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu "Hundezonen" oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 13 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden ("Hundeverbot") in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 3), /.
gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, daß sie leicht erkannt werden können. Ist die Begrenzung des betroffenen Gebietes aus der Natur nicht ohne weiteres erkennbar, so sind Bodenmarkierungen oder sonstige Begrenzungszeichen anzubringen oder die Tafeln in derartigen Abständen aufzustellen, daß der örtliche Geltungsbereich der Verordnung eindeutig erkennbar ist. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Tieres.
Hundeausbildung
§ 13c. (1) Die Ausbildung von fremden Hunden im Rahmen der Gebrauchs- und Schutzhundeausbildung bedarf einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. gewährleistet ist, dass eine für die Ausbildung der Hunde geeignete Anlage oder Örtlichkeit mit einer Gesamtfläche von mindestens 3 000 m² vorhanden ist,
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Hundeausbilder (Abs. 4) zur Verfügung steht, und
3. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird.
(4) Zur Hundeausbildung dürfen nur solche Personen herangezogen werden, die
1. über ein Mindestalter von 24 Jahren verfügen,
2. Hunde erfolgreich zur Begleithundeprüfung II geführt haben,
3. mit den Grundsätzen der Hundehaltung und -ausbildung sowie des Tierschutzes vertraut sind, und
4. über die für ihre Tätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(5) Als nicht vertrauenswürdig (Abs. 4 Z 4) sind jedenfalls Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden sind.
lieben gruß an alle jeanette
III. ABSCHNITT
TIERHALTUNG
Grundsätze der Tierhaltung
§ 11. (1) Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zu verschaffen.
(2) Das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn ihm damit Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden, oder das Tier in schwere Angst versetzt wird.
(3) Tiere sind so zu halten, daß ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sowie ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden.
(4) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, daß
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung zu erlassen, erforderlichenfalls bestimmte Haltungsformen oder überhaupt die Haltung bestimmter Tierarten zu verbieten.
(6) Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5 ist auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, Bedacht zu nehmen.
(7) In den Durchführungsverordnungen gemäß Abs. 5 können auch Übergangsfristen von längstens fünf Jahren festgesetzt werden, soweit dies zur Anpassung bereits bestehender Haltungseinrichtungen an die durch solche Verordnungen festgelegten Anforderungen notwendig ist.
Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
§ 12. (1) Die Behörde hat Personen, die wegen einer schwerwiegenden oder wegen wiederholter Übertretung tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein tierquälerisches Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war und zu befürchten ist, daß sie abermals Tiere quälen wird.
Haltung von Hunden
§ 13. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 4) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, daß eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 13 b, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(3a) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(4) Der Maulkorb muß der Kopfform des Hundes angepaßt und am Kopf derart befestigt sein, daß der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, aber nicht beißen oder den Korb vom Kopf abstreifen kann.
(5) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 3a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
(5a) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(6) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat der Verantwortliche (Abs. 7) dafür zu sorgen, daß sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(7) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 sowie 6 hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Tieres.
(8) Der Halter eines Hundes darf seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
Auslauf von Hunden
§ 13 b. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung des Grundeigentümers, der Bundespolizeidirektion Wien und des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu "Hundezonen" oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 13 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden ("Hundeverbot") in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 3), /.
gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, daß sie leicht erkannt werden können. Ist die Begrenzung des betroffenen Gebietes aus der Natur nicht ohne weiteres erkennbar, so sind Bodenmarkierungen oder sonstige Begrenzungszeichen anzubringen oder die Tafeln in derartigen Abständen aufzustellen, daß der örtliche Geltungsbereich der Verordnung eindeutig erkennbar ist. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einem Strafunmündigen anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen den Halter des Tieres.
Hundeausbildung
§ 13c. (1) Die Ausbildung von fremden Hunden im Rahmen der Gebrauchs- und Schutzhundeausbildung bedarf einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. gewährleistet ist, dass eine für die Ausbildung der Hunde geeignete Anlage oder Örtlichkeit mit einer Gesamtfläche von mindestens 3 000 m² vorhanden ist,
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Hundeausbilder (Abs. 4) zur Verfügung steht, und
3. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird.
(4) Zur Hundeausbildung dürfen nur solche Personen herangezogen werden, die
1. über ein Mindestalter von 24 Jahren verfügen,
2. Hunde erfolgreich zur Begleithundeprüfung II geführt haben,
3. mit den Grundsätzen der Hundehaltung und -ausbildung sowie des Tierschutzes vertraut sind, und
4. über die für ihre Tätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(5) Als nicht vertrauenswürdig (Abs. 4 Z 4) sind jedenfalls Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden sind.
lieben gruß an alle jeanette