Inge+Afghane
Super Knochen
Kleine Zeitung, Montag, 4. April 2005, Seite 31 - Ombudsmann
Hund biss Urlauber: "Er ist "selbst schuld"
OHG wies Schadenersatzforderung zurück.
Kimba, eineinhalbjährige Golden-Retriever-Hündin zweier Wirtsleute, sorgte vor einiger Zeit für Aufregung und letzten Endes für ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshofes (OHG). Die gutmütige Hündin, die an Gäste gewöhnt ist und noch nie aggressives Verhalten an den Tag gelegt hatte, biss einem Gast beim Spielen plötzlich in die Hand. Der Urlauber, der sich als "Hundekenner" geoutet hatte und selbst Hundebesitzer ist, trug eine schmerzvolle, tiefe Wunde davon.
Mit der Begründung, dass die Hundebesitzer ihre Aufsichts- und Verwahrunspflicht verletzt hätten - das Tierschutzgesetz schreibt vor, Hunde an öffentlichen Orten wie Gaststätten entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen - forderte der Feriengast 8500 Euro Schmerzensgeld und weitere 1638 Euro für Behandlungs- und Arzneimittelkosten. Das Bezirksgericht gab der Klage Recht, allerdings musste der Urlauber neben einer geringen Reduktion des geforderten Schmerzengeldes auch ein gleichteiliges Mitverschulden annehmen, weil er sich selbst der Gefahr ausgesetzt hatte.
Während das Berufungsgericht diese Entscheidung bestätigte, entschied der OHG anders:
Die Maulkorb- oder Leinenpflicht sei nicht dazu da, "erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen".
Hund biss Urlauber: "Er ist "selbst schuld"
OHG wies Schadenersatzforderung zurück.
Kimba, eineinhalbjährige Golden-Retriever-Hündin zweier Wirtsleute, sorgte vor einiger Zeit für Aufregung und letzten Endes für ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshofes (OHG). Die gutmütige Hündin, die an Gäste gewöhnt ist und noch nie aggressives Verhalten an den Tag gelegt hatte, biss einem Gast beim Spielen plötzlich in die Hand. Der Urlauber, der sich als "Hundekenner" geoutet hatte und selbst Hundebesitzer ist, trug eine schmerzvolle, tiefe Wunde davon.
Mit der Begründung, dass die Hundebesitzer ihre Aufsichts- und Verwahrunspflicht verletzt hätten - das Tierschutzgesetz schreibt vor, Hunde an öffentlichen Orten wie Gaststätten entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen - forderte der Feriengast 8500 Euro Schmerzensgeld und weitere 1638 Euro für Behandlungs- und Arzneimittelkosten. Das Bezirksgericht gab der Klage Recht, allerdings musste der Urlauber neben einer geringen Reduktion des geforderten Schmerzengeldes auch ein gleichteiliges Mitverschulden annehmen, weil er sich selbst der Gefahr ausgesetzt hatte.
Während das Berufungsgericht diese Entscheidung bestätigte, entschied der OHG anders:
Die Maulkorb- oder Leinenpflicht sei nicht dazu da, "erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen".