Neue Regelungen für Tierhalter

clautsch

Anfänger Knochen
Mit heutigem Datum tritt folgende Änderung in Kraft:


Änderung zur Regelung der privaten Nutzung von öffentlichen landwirtschaftlich genutzen Wegen

Aufgrund der unterschiedlichen, teilweise gegenläufigen Interessen der einzelnen Nutzergruppen des öffentlich rechtlichen Wegenetzes der Gemeinde ergeht folgender Gemeinderatsbeschluss zum Konfliktmanagement und zur Gefahrenvermeidung:
Nur Personen, die ihren unmittelbaren festen Wohnsitz in der Gemeinde haben und dort meldepflichtig sind , sind für das öffentliche Wegenetz der landwirtschaftlichen Gemarkungen nutzungsberechtigt. Die Nutzung wird gemäß der Einteilung zu genau definierten Nutzergruppen zeitmäßig und örtlich begrenzt. Der Aufenthalt außerhalb der zugewiesenen Routen und Zeitfenster ist untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 104 Abs.12 des Nutzungsrechts innerhalb geschlossener Gemeinden dar.
Alle Interessenten an einer Nutzung/einem Aufenthalt in den ausgewiesenen Gebieten haben zur Wahrung ihrer Interessen eine Frist von 4 Wochen, um ihren Bedarf auf dem Ordnungsamt anzumelden. Die Aufteilung der Nutzung erfolgt in Absprache mit der Landwirtschafts- und Forstbehörde sowie dem Sozial- und Jugendamt.

Die Antragsteller können unter nachstehenden Kategorien zur Nutzung wählen. Eine Doppelbelegung ist nicht erlaubt.

Sozial interaktive Nutzer

  • Familien oder Alleinerziehende mit Kleinkindern
  • Familien oder Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern ( bitte mitgeführte Spielgeräte angeben)
  • Partner in einer eheähnlichen Beziehung ohne Kinder bis zu einem Alter von 50 Jahren
  • Senioren mit und ohne Einschränkungen ihrer Mobilität ( bitte genutze Gehhilfen angeben)

  • andere

sportlich aktive Nutzer:

  • Ausdauersportler ohne Hilfsmittel, z.b. Jogger, Marathonläufer, Geher
  • Ausdauersportler mit unterstützenden Hilfsmitteln wie Nordic Walking, Radfahrer oder Skater
  • Mannschaftsportler mit Sportgerät, z.B. Fussballspieler, Badmintonspieler
  • andere
Tierhalter:
Tierhalter im eigentlichen Sinne sind nicht Halter und Führer von Dienst-, Rettungs- oder Arbeitshunden in Ausübung ihrer Pflicht sowie Jagdberechtigte, die dem staatlichen Jagdrecht unterliegen.
Pferdehaltung

  • Ausübende des Reitsports
  • Halter, die ihr Pferd aus therapeutischen oder anderen Gründen an einer Führleine bewegen
Hundehalter mit bis zu zwei Tieren

  • Hunde bis zu einer Schulterhöhe von 35 cm sozial verträglich, abrufbar
  • Hunde bis zu einer Schulterhhe von 35 cm, unverträglich, nicht abrufbar
  • Hunde mit einer Schulterhöhe von 36 cm - 50 cm, sozial verräglich abrufbar
  • Hunde mit einer Schukterhöhe von 36 - 50 cm. unverträgllich, nicht abrufbar
  • Hunde mit einer Schulterhöhe über 50 cm, sozial verträglich, abrufbar
  • Hunde mit einer Schulterhöhe über 50 cm, unverträglich, nicht abrufbar
  • andere
Die Verträglichkeit und die Abrufbarkeit werden in einer externen Prüfung vom zuständigen Amtsterarzt oder vom ihm beauftragten ausgebildeten Kynologen festgestellt und gegen eine geringe Gebühr attestiert. Dieses Attest ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Läufige Hündinnen und Hunde mit ansteckenden Krankheiten, vor allem Zoonosen, bedürfen einer Unbedenklichkeitsbescheingiung des Amtstierarztes oder eines von diesem beauftragten Veterinärs und bekommen gesonderte Zeitfenster am unteren und oberen Rand der Nutzungszeit zugewiesen. Ein entsprechender Antrag ist mindestens eine Woche vor Ausführen dieser Hunde auf dem Ordnungsamt zu stellen.
 
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