Listenhundbestimmung in Hamburg?

gazelle

Medium Knochen
Hallo Zusammen,

weiß jemand von Euch wie die Listenhundbestimmungen in Hamburg aussehen bzw. bei welcher Behörde man das Erfragen kann?

Ich ziehe nun in 2 Wochen nach Hamburg. Und Gina bleibt bei meinem Freund in Niedersachsen (ist ja auch sein Hund). Nur möchte er sie schon gerne mal übers WE mitbringen, wenn er hochkommt um mich zu besuchen.
Wie schaut es in HH mit Maulkorbzwang aus. Das Leinenzwang ist, das nehme ich eh mal an.
 
Hamburg

Liste 1:
Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen

Liste 2:
Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastin Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Tosa Inu und deren Kreuzungen

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18. Juli 2000

Am 19.08.2003 wurden endlich die Hamburger Klagen verhandelt, das Urteil kippte die Hamburger HV, der Senat ging in Berufung, so dass die HV noch rechtskräftig ist.
Für diesen Fall kündigten die Hamburger Rechtsanwälte RA Michael Rockel und RA Dr. Ulrich Wollenteit eine Flut von Eilanträgen an, da Besitzer ihren beschlagnahmten Hunden jetzt seit 3 Jahren hinterher prozessieren.
Der Rechtsstreit um die Hamburger Hundeverordnung dauert an, ein Hundegesetz mit ist für den Herbst 2005 geplant. Der Entwurf nennt folgende Rassen: Liste 1: Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Liste 2: Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Tosa Inu, Rottweiler.

Behörde für Inneres
Johanniswall 4
20095 Hamburg


Zusammen mit weiteren noch zu erlassenden Ausführungsvorschriften zur Gehorsamsprüfung und zum Wesenstest ist das Hundegesetz am 01. April 2006 in Kraft treten. Das Gesetz sieht auch eine Reihe von Übergangsfristen vor, so dass Hundehalter in wesentlichen Bereichen bis zum 01. Januar 2007 Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. Das neue Hundegesetz löst die Hundeverordnung vom 18.07.2000 ab.

Was ist neu?

1. Alle Hunde betreffende Regelungen:

Fälschungssichere Kennzeichnung
Jeder Hund ab dem vollendeten 6. Lebensmonat muss bis spätestens 31. Dezember 2006 mittels Mikrochip fälschungssicher gekennzeichnet sein.

Hundehalterhaftpflichtversicherung
Für jeden Hund ist spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine HundehalterHaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro zur Deckung der durch den Hund möglicherweise verursachten Schäden abzuschließen.

Anzeige- und Mitteilungspflicht
Alle Hundehalter müssen ihren Hund beim zuständigen Bezirksamt anmelden.

Dabei gilt:
o Wer am 01. April 2006 schon einen Hund hält, muss diesen erst bis zum 31. Dezember 2006 anmelden dies gilt auch, wenn der Hund bereits bei der Hundesteuerstelle angemeldet ist.

o Wer sich nach dem 01. April 2006 neu einen Hund anschafft, muss den Hund unverzüglich anmelden.
Die Anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.

Ordnungswidrig handelt und mit einem Bußgeld rechnen muss, wer seine Hundehaltung nach dem 31.12.2006 nicht entsprechend gemeldet hat.

Zentrales Hunderegister
Für die Erfassung aller in Hamburg gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register errichtet, in dem u. a. die Mikrochip-Nummer und die Gefährlichkeit des Hundes erfasst werden sollen.

Allgemeine Anleinpflicht
Die derzeit in Hamburg geltenden Regelungen zum Anleinen werden in eine ab 1. Januar 2007 geltende allgemeine Anleinpflicht für Hunde überführt. Diese allgemeine Anleinpflicht gilt in ganz Hamburg, außer in den gekennzeichneten Hundeauslaufzonen. Verstöße gegen die allgemeine Anleinpflicht gelten dann als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld geahndet. Besondere Anleinpflichten (z. B. in Grün- und Erholungsanlagen, Fußgängerzonen, Einkaufszentren, an Orten und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, für läufige Hündinnen sowie für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sonst erheblich belästigt haben) und Mitnahmeverbote (z. B. auf Kinderspielplätze) gelten weiter wie bisher.

Befreiung von der Anleinpflicht
Auf Antrag kann jeder Halter seinen Hund von der allgemeinen Anleinpflicht (nicht aber von den besonderen Anleinpflichten) befreien lassen, wenn er mit ihm eine Gehorsamsprüfung bestanden hat. Damit weist der Halter nach, dass er seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von dem Hund voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen ausgehen. Für alte und kranke Hunde können Ausnahmeregelungen getroffen werden. Dem zuständigen Bezirksamt ist hier ein entsprechendes tierärztliches Attest vorzulegen.
Die Gehorsamsprüfung wird von Sachverständigen durchgeführt, die von der zuständigen Behörde anerkannt sein müssen. Diese stellen den Nachweis über die erfolgreich bestandene Gehorsamsprüfung aus. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Regelung ist hier geplant, dass die Sachverständigen auch eine entsprechende Meldung an das Bezirksamt übernehmen, so dass ein weiterer Gang zum Bezirksamt für die Hundehalter nicht erforderlich sein wird.
Hundehalter, die mit ihrem Hund bereits eine gleichwertige Prüfung abgelegt habe, können den entsprechenden Nachweis bei der Anmeldung der Hundehaltung dem Bezirksamt vorlegen und so von der Anleinpflicht befreit werden. Welche Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden, wird der Senat in einer ergänzenden Rechtsverordnung festlegen, die voraussichtlich auch zum 1. April 2006 in Kraft treten wird.
Die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgt nur für den Hund, mit dem der Halter die Gehorsamsprüfung bestanden hat. Sie gilt auf Gehwegen sowie auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit diese dafür freigegeben sind.

Kotbeseitigungspflicht
Für alle Hundehalter gilt außerhalb des eigenen Grundstückes eine Kotbeseitigungspflicht. Ein Verstoß gegen die Kotbeseitigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Straftatbestände
Strafbar sind künftig

o Die Zucht mit gefährlichen Hunden und die Ausbildung von gefährlichen Hunden mit dem Ziel einer weiteren Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit.

o Die Zucht und Ausbildung zu gesteigerter Aggressivität bei allen Hunden, egal welcher Rasse.

o Das Hetzen eines Hundes auf Menschen oder Tiere.

Ausnahmen
Ausnahmen für alle Regelungen des Gesetzes gelten für Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden, für Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung und ausbildung und für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz.

2. Gefährliche Hunde betreffende Regelungen:

Die Regelungen der Hundeverordnung zu gefährlichen Hunden, insbesondere auch die beiden Rasselisten, sind im Wesentlichen unverändert in das Hundegesetz übernommen worden. Für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde ändert sich daher nicht viel insbesondere gilt für Hunde, bei denen die Gefährlichkeit stets und unwiderlegbar vermutet wird nach wie vor die Erlaubnispflicht und die grundsätzliche Leinen und Maulkorbpflicht. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nur widerlegbar vermutet wird, können nach wie vor nach einem bestandenen Wesenstest von den Bezirksämtern von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt werden. Bestehende Erlaubnisse und Freistellungen gelten weiter.

Neu ist:

Erleichterungen für Welpen und Junghunde: Die Maulkorbpflicht gilt für alle gelisteten Hunderassen künftig nicht vor Vollendung des 9. Lebensmonats. Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird muss jedoch immer noch vor Beginn der Hundehaltung beantragt werden.

Zu den Hunden, bei denen die Gefährlichkeit stets und unwiderlegbar vermutet wird, zählen jetzt auch die Bullterrier. Halter von Bullterriern müssen dafür ab dem 1. April 2006 die für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften beachten, insbesondere darf der Hund nur mit Maulkorb und Leine geführt werden und muss ausbruchssicher untergebracht werden. Für Bullterrier, die nach der bisherigen Hundeverordnung von der Erlaubnispflicht freigestellt worden sind, benötigen Hundehalterinnen und Hundehalter keine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, solange die Freistellung gültig ist. Zu den Hunden, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird, solange sie nicht im Einzelfall widerlegt werden kann, zählen jetzt auch die Rottweiler. Die Haltung eines Rottweilers wird ab 1. Januar 2007 erlaubnispflichtig; die Erlaubnis muss spätestens bis 31.12.2006 unter Vorlage der erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht kann jederzeit beantragt werden.

Zucht- und Verpaarungsverbot
Die Zucht oder das Zulassen der Verpaarung gefährlicher Hunde sowie deren Ausbildung zu gesteigerter Aggressivität sind - ebenso wie der gewerbliche Handel mit gefährlichen Hunden - verboten. Verstöße gegen das Zuchtverbot sind strafbewehrt.
 
Also, die "Kampfschmuser"-Besitzer haben´s da auch net leicht.....
Hoffe nur, daß das in Ö. net so bald so extrem kommt.
Ich find das total extrem! Eigentlich sind solche Verordnungen fast gesetzwidrig, weil sie Halter von großen Hunden total diskriminieren.:mad:
Auf gut Deutsch: die Nachbarin darf ihren Dackel auf mich hetzen und der darf mich sogar beißen, der passiert nix, aber wenn mich ein großer Hund umrennt, muß er ins Tierheim???
Find das voll arg.......
 
Ich hatte mich gestern noch mal per Email direkt in Hamburg erkundigt und habe heute folgende Antwort von Dr. Marianne Pfeil-Warnke (Abt. Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; Amtliche Tierärztin) erhalten:

"Sehr geehrte Frau Neunaber, nach dem Hamburger Hundegesetz (www.hundegesetz.hamburg.de) gelten American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunde der Kategorie I (§ 2 (1) Hundegesetz vom 26. Januar 2006) und sind ausnahmslos an Leine und mit Maulkorb zu führen. Diesem Gesetz unterliegen auch Gasthunde aus anderen Bundesländern, eine Befreiung ist für diese Rasse nicht möglich."

Somit hat sich für meinen Freund und mich unser Traum nächstes Jahr zusammen in Hamburg zu Leben zerschlagen, da Gina dann nirgendwo in Hamburg freilaufen dürfte und überall und immer einen Maulkorb tragen müßte.
Das ist die Süße leider nicht gewöhnt. Das mit dem Maulkorb könnte man ja noch hinbekommen, aber hier darf sie bei uns im Garten rumtoben und auch auf den Feldern an der Schleppleine "freilaufen ".
Und da wir uns in Hamburg nie ein Haus mit Garten leisten können, werde ich wohl die nächsten drei Jahre alleine in Hamburg leben und jedes WE heim fahren, und mir danach wieder einen Job in Niedersachsen oder anderswo suchen.
Da ist uns die Freiheit und die Lebensfreude unseres Hundes einfach wichtiger, als ein gemensamer Umzug nach Hamburg.
 
Ja, leider ist es so. Hamburg kann man z.Z. einem Halter solcher Hunde wirklich nicht empfehlen.
matty
 
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