Leinenpflicht

Mrs SpoC

Super Knochen
Wie schaut´s eigentlich aus mit der Leinenpflicht außerhalb von geschlossenen Ortshaften.

Gibt´s irgendwo einen Text zum Nachlesen?
 
Gib´s mal in die Suche ein.

Hatten wir in letzter Zeit ziemlich oft und mehrfach wurden ganze Gesetzestexte inkl. Paragraphen etc. reingestellt :)
 
Wie schaut´s eigentlich aus mit der Leinenpflicht außerhalb von geschlossenen Ortshaften.

Gibt´s irgendwo einen Text zum Nachlesen?

Ist leicht unterschiedlich je nach Bundesland, leider.
Meistens aber gilt: es gibt keine, aber der Hund darf nicht jagen und muss abrufbar sein.
 
Danke, der Tipp mit der Suche war sehr hilfreich :D

ich hab genau das gefunden, was ich gesucht hab. :):)

Bei uns gilt leider: immer Leinenpflicht :(
 
Danke, der Tipp mit der Suche war sehr hilfreich :D

ich hab genau das gefunden, was ich gesucht hab. :):)

Bei uns gilt leider: immer Leinenpflicht :(

Da finde ich aber etwas anderes:

Kärntner LG § 8:

"Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden

(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer
größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln
gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich
zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie
in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und
Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem
um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang)
oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige
Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im
Übrigen
sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb
eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle
eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder
Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den
Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu
verwenden."

Im wesentlichen ganz ähnlich dem NÖ Polizeistrafgesetz.

Also, mithaben musst Du zwar eine Leine, aber anhängen nur wenn es nötig ist?
 
Ergänzung, das habe ich im Jagdgesetz für Kärnten gefunden ( man beachte 1 cc ) :
§ 49
Wildschutz

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes
berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
a) Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch
jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen
gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,
b) Katzen, die im Wald umherstreifen, zu töten,
c) Hunde zu töten, die
aa) Wild hetzen,
bb) bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage
offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen,
cc) wiederholt offensichtlich ohne Aufsicht im Wald
umherstreifen, sofern der Eigentümer des Hundes bekannt ist, jedoch
nur, wenn dieser vorher auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen
wurde.

(2) Maßnahmen nach Abs 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen
die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs 1 lit c) besteht nicht
gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der
Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden
sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche
gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs 1
lit b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich
zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs 1 lit b und c hat das
Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen
Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu
machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu
töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 1 bis 4 auch
dem Jagdausübungsberechtigten und - auf Grund einer schriftlichen
Ermächtigung desselben - den Inhabern von Jagderlaubnisscheinen zu.

______________________________
(4) Während der Brut- und Setzzeit des Wildes
oder bei einer Schneelage, die eine Flucht
des Wildes erschwert, kann die Bezirksverwaltungsbehörde
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
mit Verordnung für den
gesamten Bezirk oder für Teile davon Hundehaltern
auftragen, daß Hunde mit einem
Maulkorb zu versehen, an der Leine zu führen
oder an die Kette zu legen sind.
 
Interessant, ich bin über die Suche nämlich auf folgenden Fred gestoßen: http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?t=55780&highlight=leinenpflicht+k%E4rnten

Es geht darum, dass wir am Wochenende Hobbyjäger (was anderes waren die sicher nicht ... also nur Privatpersonen, die auf Jäger tun) getroffen haben, die sich fürchterlich darüber aufgeregt haben, weil unsere Hudne frei gelaufen sind.

Außerhalb vom Ortsgebiet, auf einem weit überschaubaren Feld ohne jegliches Wild.
Angeblich gehen die Rehe nicht mehr über die Wege, wenn Hunde dort gegangen sidn, deswegen verhungern sie und verdursten sie.
(ich frag mich, wo der Unterschied ist, ob der Hund onlein oder offlein den weg entlang gegangen ist ...)

Und außerdem fürchten sich die Leute vor den freilaufenden Hunden.

Blöderweise sind unsere fünf alls ganz brav am Wegrand gelegen sind, wie sie es halt tun, wenn man es ihnen sagt :D


Naja, wir haben nicht lang diskutiert, haben sie angehängt und außer Sicht wieder losgelassen (wie alle anderen auch, die dort spazieren gehen) ...


Aber trotzdem wäre es interessant zu wissen, wie es gesetzlich aussieht, weil dann argumentiert man vielleicht doch ein bisserl :D
 
so viel ich weiß gibts in kärnten noch immer die leinenpflicht aufgrund der tollwutgefahr. kann das sein? so wurde mir das jedenfalls immer mitgeteilt.

katja das mit den jägern ist ja immer so eine sache bei uns da :rolleyes: das nächste mal trag deine hunde bitte auf dem weg. :D
ich wurde auch schon angepflaumt weil ich mit beiden angeleinten hunden zwei/drei meter neben dem weg im abgemähten feld ging. und zwar weil aus dem maisfeld auf der anderen seite des weges gerade vorher ein reh den kopf gesteckt hat.
was der jäger gesagt hat hab i nimmer gehört, dafür war ich selber zu laut :D
 
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Aber trotzdem wäre es interessant zu wissen, wie es gesetzlich aussieht, weil dann argumentiert man vielleicht doch ein bisserl :D

Typischer Fall, wie Du das schilderst. Viele Hobbyjäger ( aber gsd nicht alle...) stürzen sich gerne sofort auf die Hundehalter mit der Aufforderung, den/die Hund/e anzuleinen......:rolleyes:

Die passenden Gesetzesstellen hättest Du ja jetzt, man könnte noch bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anfragen, ob aktuell gerade ( aber das gilt dann nur für die Brut- und Setzzeit bzw. bei starker Schneelage ) eine Verordnung erlassen wurde.
 
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