Hundeschule - Geld zurück?

S

super-josy

Guest
Hi!


Mein Freund hat sich vor einigen Tagen in einer Hundeschule einschreiben lassen und gleich alles gezahlt!
Da ihm der Kurs dort aber nicht behagt, möchte er lieber zu einem ÖGV Verein wechseln!

Kann man die Einschreibgebühr vom Verein zurück verlangen?

lg,

julia
 
super-josy schrieb:
Hi!


Mein Freund hat sich vor einigen Tagen in einer Hundeschule einschreiben lassen und gleich alles gezahlt!
Da ihm der Kurs dort aber nicht behagt, möchte er lieber zu einem ÖGV Verein wechseln!

Kann man die Einschreibgebühr vom Verein zurück verlangen?

lg,

julia

Ich würde sagen, das kommt ganz darauf wie es dort vertraglich geregelt ist. Einige Hundeschulen werden das Geld bei "Nichtgefallen" retournieren, andere nicht. Hat er etwas unterschrieben?

lg Kathi
 
super-josy schrieb:
Kann man die Einschreibgebühr vom Verein zurück verlangen?
Also "zurückverlangen", so nach dem Motto:" Kurs gefällt nicht, ich will mein Geld zurück." da würde ich jetzt mal NEIN behaupten. Für diesen Zweck gibt es auch eine (oder zwei) Schnupperstunden. Hat er denn keine gemacht????

Denke dass er da eher auf den "good will" der HuSchu angewiesen ist. Aber meist macht auch der Ton die Musik. Es ist schon ein Unterschied ob er meint:" Euer Kurs ist schlecht oder sch****, ich will mein Geld zurück." oder ob er sagt:" Mein Hund und ich fühlen uns hier nicht wohl, ich hab mich wohl zu voreilig eingeschrieben, wäre es ein Problem, wenn...... oder wenigstens einen Teil.... eventuell, bitte..........ausnahmsweise." usw

lg Friese
 
Oder eine kleine Notlüge: "ich bekomme zu den kurszeiten doch nicht frei" etc. ;)
 
super-josy schrieb:
Hi!


Mein Freund hat sich vor einigen Tagen in einer Hundeschule einschreiben lassen und gleich alles gezahlt!
Da ihm der Kurs dort aber nicht behagt, möchte er lieber zu einem ÖGV Verein wechseln!

Kann man die Einschreibgebühr vom Verein zurück verlangen?

lg,

julia

Sofern folgende Umstände nicht zutreffen:

Haustürgeschäfte

Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer dauernd benützten Geschäftsräumen noch auf einem Markt oder einer Messe abgegeben, können Sie von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.

Dieses Rücktrittsrecht haben Sie auch, wenn Sie vom Unternehmer im Rahmen einer Werbefahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches Ansprechen auf der Straße in seine Geschäftsräume gebracht worden sind.


kann er wohl nur auf Kulanz hoffen, denn grundsätzlich gilt:

Kein Rücktrittsrecht haben Sie, wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zum Vertragsabschluß angebahnt haben.

Quelle: http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-2341.html
 
kampfhamster schrieb:
Sofern folgende Umstände nicht zutreffen:

Haustürgeschäfte

Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer dauernd benützten Geschäftsräumen noch auf einem Markt oder einer Messe abgegeben, können Sie von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-2341.html


Hallo!

Der Hundeplatz ist aber doch der vom Unternehmen bzw. Verein dauernd benützte Geschäftsraum, oder?

LG Nina
 
dogged schrieb:
Hallo!

Der Hundeplatz ist aber doch der vom Unternehmen bzw. Verein dauernd benützte Geschäftsraum, oder?

LG Nina

Würde ich regelmäßig so sehen, also meines Erachtens ja.

Lies noch mal genau: "Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer dauernd benützten Geschäftsräumen noch ... abgegeben, können Sie ... zurücktreten."

Das Rücktrittsrecht greift nur, wenn man außerhalb der Geschäftsräume einen Vertrag eingeht.
 
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