- Auszug aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2002 vom 4. September 2002 -
§ 1
Abs. 1 Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu.
Abs. 2 Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastina Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
Abs. 3 Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Erläuterungen
1. Für die Haltung der in § 1 Abs. 1 genannten Hunde (Kategorie 1) ist nach Art. 37 LStVG eine Erlaubnis der Wohnortgemeinde erforderlich. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Bloße Liebhaberinteressen sind nicht geeignet, ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dabei ist regelmäßig Leinen- und Maulkorbzwang anzuordnen.
2. Bei den in § 1 Abs. 2 genannten Hunden (Kategorie 2) kann die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens über einen bestandenen Wesenstest. Die Wohnortgemeinde bescheinigt dann in Form eines Negativzeugnisses, dass die Haltung des Hundes nicht der Erlaubnispflicht des Art. 37 LStVG unterliegt. Sie kann jedoch gleichwohl Anordnungen zur Haltung wie Leinen- und ggf. Maulkorbzwang erlassen, auch wenn der Hund bislang nicht auffällig geworden ist. Dabei sind die Empfehlungen im Sachverständigengutachten eine wichtige Orientierungshilfe. Wird der Wesenstest nicht bestanden oder absolviert, gelten für die Haltung die gleichen Voraussetzungen wie für Hunde der Kategorie 1.
3. Ferner ist zu beachten, dass die Städte und Gemeinden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden einschränken können.
QUELLE: http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/06007/index.php