Hallo!
Da die Niederlande zur EU gehören verlangt Österreich für die Einreise nur den EU-Petpass mit einer gültigen Tollwutimpfung und Chip, sonst nichts.
1/3 Stand: März 2007 Innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen im Reiseverkehr
Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie des EWR:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grie-chenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zy-pern.
Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Hunde, Katzen, Frettchen
Seit 3. Juli 2004 kann für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwi-schen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, ein Heim-tierausweis (pet pass) bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten aus-gestellt werden.
Kennzeichnung
Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
Ausweis
Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zu-ständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem her-vorgeht, dass
im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffri-schungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem
Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
Gültigkeit der Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung
ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn
• das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungs-staat geimpft wurde,
• es sich um einen Impfstoff handelt, der einen Wirkungsgrad von mindes-tens 1 internationalen Antigeneinheit (WHO Norm) hat,
• das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wird.
Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Anforderungen
Bis zumindest Juli 2009 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt wer-den, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
• Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindes-tens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regel-mäßig wieder geimpft wurde.
• Zusatzbestimmungen zur Zecken- und Bandwurmbehandlung (
www.defra.gov.uk,
www.agriculture.gov.ie,
www.sjv.se)
Für die Einreise nach Norwegen und Finnland ist ebenfalls eine Bandwurm-behandlung erforderlich. (
www.mattilsynet.no,
www.mmm.fi )
Verbringen von unter 12 Wochen alten Tieren im Privatreisever-kehr
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestattet Österreich das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:
• jedes Tier mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet ist,
• für jedes Tier ein Heimtierausweis mitgeführt wird,
• das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde,
• das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter be-gleitet, von der es noch abhängig ist.
2/3 Stand: März 2007
Folgende Mitgliedstaaten erlauben die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen gemäß VO 998/2003 im Privatreiseverkehr:
Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Öster-reich, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Repu-blik;
Folgende Mitgliedstaaten verbieten die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen:
Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Zy-pern;
Mit folgenden Staaten bzw. den Botschaften wäre vor der Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen Kontakt aufzunehmen:
Belgien (
www.health.fgov.be), Dänemark (
www.foedevarestyrelsen.dk),
Frankreich (
www.agriculture.gouv.fr);
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Mag. DDr. Amely Krug-Putz
Abteilung IV/B/5
E-Mail: amely.krug@bmgfj.gv.at
3/3 Stand: März 2007
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