Im Internationalen Impfpass müssen eingetragen sein:
Tollwutimpfung (Erstimpfung min. 30 Tage, max. 12 Monate alt; bei Wiederholungsimpfungen, die in einem Abstand von nicht mehr als 12 Monaten erfolgen (lückenloser Nachweis erforderlich), entfällt die 30-Tages-Frist. Tiere unter 3 Monaten unterliegen speziellen Bestimmungen.
Kleinere Haustiere, z.B. Goldhamster, unterliegen keinen Einfuhrformalitäten. Über Tiere, die dem Artenschutzabkommen unterliegen, gibt der Zoll oder das Veterinäramt Auskunft.
Kampfhunde: Die Einfuhr für mindestens vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier ist verboten.
Das Einfuhr-und Verbringungsverbot gilt nicht für:
- gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten
- gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zur Zeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden
- Dienst- und Behindertenbegleithunde
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Das Budesgesetz ergänzt die bereits geltenden Verordnungen der Bundesländer. Mindestens für Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier und für Pitbullterrier besteht in den meisten Bundesländern gemäß Landesvorschriften Leinen- und Maulkorbzwang (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).
Weitere Informaionen erhalten Sie über die jeweiligen Innenministerien der Bundesländer.
aus
http://www.oeamtc.at
Liebe Grüße
Bonsai