Ein Oberstaatsanwalt zum Leinenzwang

chasseuse

Super Knochen
Hallo Freunde!

Das hab ich im Netz gefunden:

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Uwe Lyko Oberstaatsanwalt
Zum Leinenzwang

Zum Leinenzwang
Einerseits:
Dem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält und betreut, zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen (§ 2 Abs. 1 Tierschutz- Hunde- Verordnung).
Andererseits:
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes unter anderem vor wildernden Hunden (§ 23 Bundesjagdgesetz). Verboten ist es, Wild durch das Aufsuchen seiner Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten oder durch ähnliche Handlungen, zu denen zweifellos der freilaufende Hund im Wald zu zählen ist, zu stören und zu beunruhigen (§ 19 a Bundesjagdgesetz). Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz bzw. die entsprechenden Regelungen der Landesjagdgesetze der übrigen Bundesländer).
Der Konflikt Hundehalter/Jäger scheint unvermeidbar vorprogrammiert.
Natur und Landschaft sind der Freizeitraum für den dringend notwendigen Auslauf ohne Leine für den Hund. Die Begegnung mit Mensch und Tier ist dabei unvermeidbar. Manchen Menschen ängstigt bereits der unangeleinte Hund, sei er auch noch so harmlos. Das Wild kann allein schon durch die Witterung des Hundes erschrecken und Streß erleiden.
Führt das zum allgemeinen Leinenzwang ?
Die Antwort ist ein klares NEIN ! Das Amtsgericht Altenkirchen (AZ 2109 Js 35731/96- 9 Owi) hat bereits 1996 dem uneingeschränkten Leinenzwang selbst in Jagdbezirken eine Abfuhr erteilt, die bis heute gültig ist: " Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich" angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift (der Landesjagdgesetze; d.Verf.) liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist."

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Hier gehts weiter im Text...

Gruss, chasseuse
 
hy,

das find ich gut - nicht jeder hund ist gleich eine kampfmaschine - gut das dies auch gerichte mal endlich sehen

leider sind noch nicht alle von dieser meinung überzeugt

lg

zelka
 
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