Hallo, nachdem es im WUFF-Forum viele Leser gibt und ich bemerkt habe, dass noch sehr viel Unklarheit existiert, versuche ich hier einige Infos über die Gesetzesänderung über Assistenzhunde, die mit 1.1.2015 in Kraft getreten sind, zu verbreiten und hoffe, dass ihr es auch weitersagt. In § 39a BBG (BGBl. 66/2014) ist jetzt genau definiert, was ein Assistenzhund ist und wie ein Hund amtlicherweise zu einem solchen wird.
§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungs-bedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wä-ren. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforder-lichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde be-zeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologi-schen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(6a) Der Therapiehund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeich-net.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für den Blindenführhund auch hin-sichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähn-lichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltver-halten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionie-rende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiehund“ ist eine Ausbildung und die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesund-heit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zu-sammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.
(9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden und Therapiehunden haben dafür Sorge zu tra-gen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pau-
sen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanfor-derung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, die finanzielle Unterstützung von Blindenführhunden aus öffentlichen Mitteln sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiehunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
Für die Blindenführhunde gab es schon seit 1999 eine offizielle Prüfung, bei den anderen Gruppen genügte die Unterschrift des jeweiligen Trainers für die Anerkennung (bis auf die selbstausgebildeten Service- und Signalhunde, die wurden von mir im Auftrag des Sozialministeriums geprüft). Damit ist jetzt Schluss, jeder ab 1.1.2015 ausgelieferte oder selbstausgebildete Assistenzhund muss in das vorgeschriebene Prüfungsverfahre beim Messerli-Institut an der Vet.med.Uni Wien durchlaufen, auch Hunde, die aus dem nicht nur zu Besuch Ausland kommen. Es wird auch ein einheitliches Logo für die Hundgeschirre geben und die Hunde werden natürlich in den Behindertenpass eingetragen. Irgendwelche Ausweise oder Geschirre von Ausbildungsstätten haben keinerlei rechtliche Gültigkeit.
Freunde der Assistenzhunde Europas
www.reha-dogs.org
§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungs-bedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wä-ren. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforder-lichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde be-zeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologi-schen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(6a) Der Therapiehund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeich-net.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für den Blindenführhund auch hin-sichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähn-lichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltver-halten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionie-rende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiehund“ ist eine Ausbildung und die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesund-heit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zu-sammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.
(9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden und Therapiehunden haben dafür Sorge zu tra-gen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pau-
sen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanfor-derung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, die finanzielle Unterstützung von Blindenführhunden aus öffentlichen Mitteln sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiehunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
Für die Blindenführhunde gab es schon seit 1999 eine offizielle Prüfung, bei den anderen Gruppen genügte die Unterschrift des jeweiligen Trainers für die Anerkennung (bis auf die selbstausgebildeten Service- und Signalhunde, die wurden von mir im Auftrag des Sozialministeriums geprüft). Damit ist jetzt Schluss, jeder ab 1.1.2015 ausgelieferte oder selbstausgebildete Assistenzhund muss in das vorgeschriebene Prüfungsverfahre beim Messerli-Institut an der Vet.med.Uni Wien durchlaufen, auch Hunde, die aus dem nicht nur zu Besuch Ausland kommen. Es wird auch ein einheitliches Logo für die Hundgeschirre geben und die Hunde werden natürlich in den Behindertenpass eingetragen. Irgendwelche Ausweise oder Geschirre von Ausbildungsstätten haben keinerlei rechtliche Gültigkeit.
Freunde der Assistenzhunde Europas
www.reha-dogs.org