Laut Landespolizeigesetz § 8
(1) Wer
a) es unterlässt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,
b) einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,
c) entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,
d) einer behördlichen Anordnung gemäß § 6 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren
ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, dass der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.
(3) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.
Dazu passt vielleicht auch:
§ 11
Verbot
(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der
Schicklichkeit darstellt.
bzw. nach Österreichischem Tierschutzgesetz (nur Auszüge daraus)
Verbot der Tierquälerei § 5.
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;