behindertenhund

faustusnight

Super Knochen
heute hab ich auf einer schmalen straße mit meinem hund ein schleppleinentraining gemacht.diese straße ist sehr wenig befahren und ich möchte meinem hund die angst vor autos nehmen.ein auto kam mir entgegen,daneben lief ein hund.also herrchen im auto,hund lief neben dem auto ohne leine.ich wollte eigentlich nur daß er anhält und kurz den motor abstellt weil es wirklich sehr schmal war und ich wußte nicht wie sein hund reagiert.er war gleich sehr grantig und hat mir gesagt daß ein behindertenhund keine leine braucht.ist das echt wahr,daß man so einen hund auf diese weise spaziernführen darf?
 
Im Behindertenpass eingetragene Assistenzhunde sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht, dem Kotwegräumen und der Hundesteuer befreit. Sie haben Zutritt an jedem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, das zu verweigern, wäre eine mittelbare Diskriminierung. Außerdem dürfen sie auch wenn sie wildern sollten nicht erschossen werden. Für Letzteres müssen sie aber zumindest nach OÖ Jagdgesetz ausreichend gekennzeichnet sein, der Jäger oder die Jägerin muss erkennen können, dass es kein normales Heimtier ist.
 
ist klar,ich habe nicht gesehen ob der hund ein assistenzhund ist,der ist ja dauernd um das auto herumgelaufen.ich fand es nur befremdlich selber im auto zu sitzen und den hund nebenher rennen zu lassen auf einer zwar wenig aber doch befahrenen straße.
 
soviel ich weiß ist diese Art des Gassiführens ebenso verboten, wie mit dem Hund an der Leine Radfahren, inwieweit dass für einen Behindertenhund zutrifft, wg der Behinderung des Halters, muss man im Tierhaltegesetz nachlesen, glaube § 39. Das mit der Leinen- und Beißkorbbefreiung allerdings gilt zu 100% :)

lg
Tina
 
ich fand es nur befremdlich selber im auto zu sitzen und den hund nebenher rennen zu lassen auf einer zwar wenig aber doch befahrenen straße.

Ja, klingt für mich auch befremdlich. Vielleicht war der E-Rolli kaputt oder es gab andere behinderungsbedingte Gründe für das Verhalten, der Normalfall sollte das aber auch bei einem Assistenzhund nicht sein, vor allem, wenn er wie von dir beschrieben dann unkontrolliert ums Auto läuft, das ist viel zu gefährlich.
 
Im Behindertenpass eingetragene Assistenzhunde sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht, dem Kotwegräumen und der Hundesteuer befreit. Sie haben Zutritt an jedem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, das zu verweigern, wäre eine mittelbare Diskriminierung. Außerdem dürfen sie auch wenn sie wildern sollten nicht erschossen werden. Für Letzteres müssen sie aber zumindest nach OÖ Jagdgesetz ausreichend gekennzeichnet sein, der Jäger oder die Jägerin muss erkennen können, dass es kein normales Heimtier ist.
Naja, aber mit dem Auto (!!!) Gassi führen, ist schon etwas Anderes. Dass ein Assistenzhund verschiedene Befreiungen haben muss, ist einleuchtend. Aber dem Auto hinterherrennen - oder von mir aus nebenher - ist eine Gefährdung für den Hund und auch für die anderen Verkehrsteilnehmer. Das kann nicht erlaubt sein ..... :confused:
 
ist klar,ich habe nicht gesehen ob der hund ein assistenzhund ist,

Das sieht man den Hunden auch nicht an, es gibt keine Pflicht, eine Kenndecke und damit ein riesiges Ich-bin-behindert-Schild zu tragen. :) Nur der Eintrag im Behindertenpass ist vorgeschrieben. Aber dann einen anderen Hundehalter anschnauzen, weil der nicht erkennt, dass es ein Assistenzhund ist, geht gar nicht. Wenn man die persönliche Entscheidung trifft, seinem Hund keine gut sichtbare Arbeitskleidung anzuziehen, muss man auch damit rechnen, für ein normales Mensch-Hund-Gespann ohne Sonderrechte gehalten zu werden.
 
soviel ich weiß ist diese Art des Gassiführens ebenso verboten, wie mit dem Hund an der Leine Radfahren, inwieweit dass für einen Behindertenhund zutrifft, wg der Behinderung des Halters, muss man im Tierhaltegesetz nachlesen, glaube § 39. Das mit der Leinen- und Beißkorbbefreiung allerdings gilt zu 100% :)

lg
Tina

Mit dem Hund an der Leine Radfahren ist verboten ???? Kaum zu glauben wenn man sich am Wochenende am Wienfluss oder auf der Hauptallee umschaut ...
 
Das gilt - glaube ich - nur auf öffentlichen Straßen. Hauptallee z.B. ist ja für Autos gesperrt.
 
Den Hund angeleint neben dem Rad herlaufen zu lassen, ist gefährlicher und in Österreich lt. Straßenverkehrsordnung (§ 99 StVO Abs. 3f) sogar verboten

Den Hund an der Leine mitlaufen zu lassen, ist sehr beliebt, laut Straßenverkehrsordnung aber verboten...

Hier droht eine Geldstrafe von bis zu 726 € demjenigen, der "Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen".



Der Gesetzestext:

§ 99 StVo Abs. 3f: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- €, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs.3.

§ 74, Abs.3: Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, dass sie sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht behindern.

Freude am Radfahren mit dem Hund ;-)
Der Handel bietet spezielle Fahrradhalter, die am Rahmen fix montiert sind, an. Sie bestehen aus einer Metallstange mit integrierter Feder, die dem Hund ein Minimum an Bewegungsfreiheit bietet. Der Hund wird an einer kurzen Leine am Ende der Halterung befestigt. Diese Leine kann sofort gelöst werden, um im Notfall den Hund in sekundenschnelle freizugeben um vor gefährlichen Verkehrssituationen zu schützen. Laut Verkehrsclub Österreich ist diese Lösung - im Gegensatz zum Laufen lassen an der Leine - auch rechtlich zulässig, solange darauf geachtet wird, dass der Hund auf der rechten Seite des Fahrrades geführt wird. Solche Dinge erfordern aber ein intensives Training.

Achtung - Es ist vor allem darauf zu achten, dass bei einem Fahrradausflug der Hund nicht überfordert wird. Der Ausflug soll sicher sein und vor allem Spaß machen - dem Hundebesitzer und dem Hund.

Bei Kleinhunden ist die Geschichte unproblematischer. Es genügt wenn man einen passender Korb vorne auf die Lenkstange montiert. Ein Brustgeschirr soll verhindern, dass der Hund nicht aus dem Korb fallen kann und ab gehts zu einem feinen Fahrradausflug mit Hund.
 
Im Behindertenpass eingetragene Assistenzhunde sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht, dem Kotwegräumen und der Hundesteuer befreit. Sie haben Zutritt an jedem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, das zu verweigern, wäre eine mittelbare Diskriminierung. Außerdem dürfen sie auch wenn sie wildern sollten nicht erschossen werden. Für Letzteres müssen sie aber zumindest nach OÖ Jagdgesetz ausreichend gekennzeichnet sein, der Jäger oder die Jägerin muss erkennen können, dass es kein normales Heimtier ist.

SO stimmt das nicht, nur während der Ausübung ihrer Bestimmung.
 
Doch, das gilt für Assistenzhunde immer. Das mit der Befreiung nur während des Einsatzes gilt für Jagd-, Dienst- und Rettungshunde. In OÖ sind sogar Therapiehunde generell leinenbefreit.
 
Ist das nun grundsätzlich erlaubt oder verboten am Wienfluss oder in der Hauptallee (keine Autos - außer Einsatzfahrzeuge) den Hund an der Leine neben dem Rad laufen zu lassen ?

Und was bedeutet "nur während der Ausübung ihrer Bestimmung" ? Müsste dann ein Blindenhund wenn er nicht mit dem Blinden unterwegs ist aber gekennzeichnet ist so geführt werden wie jeder andere Hund auch ? Da habe ich ja dann jahrelang gegen das Gesetz verstoßen :eek:, ich glaub der Hund hatte gar keinen Maulkorb ....
 
Hab gerade gesehen, dass in der Wiener Hundehalteverordnung tatsächlich steht, nur während der bestimmungsgemäßen Verwendung. In den Bundesländern, in denen ich bisher gewohnt habe, ist es anders. Das wird zum Glück eh gerade alles vereinheitlicht.

In OÖ zum Beispiel ist es wie im folgenden Zitat aus den FAQ zum OÖ Hundehaltegesetz:

Gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht auch für Rettungshunde?

Bei Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, gilt im Einsatz und bei Übungen nur dann keine Leinen- und Maulkorbpflicht, wenn durch die Einhaltung der Anordnung (Leinenpflicht) die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde. Diese Ausnahme gilt auch nicht generell, sondern nur für die Dauer ihres Einsatzes oder der Übung. Dagegen sind speziell ausgebildete Hunde für die Führung von Blinden sowie Therapiehunde generell von der Einhaltung dieser Regelung (§ 6 Abs. 1 - 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002) ausgenommen.

Dazu ist noch anzumerken, dass seit 1. 1. 2015 Assistenzhunde auch gesetzlich geregelt sind, überall, wo Blindenhunde steht, sind also alle Assistenzhunde gemeint.
 
Also das Verhalten mit dem Assistenzhund neben dem Auto herlaufen lassen finde ich auch sehr sehr eigenartig:confused::(.

Unser Nero ist, wenn er arbeitet auch gekennzeichnet. In seiner Freizeit hat er nicht sein Arbeitsgeschirr an.
 
wie ich das auto und den hund gesehen habe bin ich ja gar nicht auf die idee gekommen daß das ein assistenzhund ist.ich dachte daß es ein bequemer HH ist der den hund so ausführt.nachdem mein hund einerseits gerne jeden hund begrüßt,andrerseits aber angst vor autos hat,war das halt eine ungute situation und ich wollte ja nur daß er stehenbleibt.ich weiß nicht wieso er dann so unwirsch wurde.vielleicht hatte er einfach einen schlechten tag.:)
 
Vielleicht wurde er unwirsch, weil er das eben nicht darf....
Aus den eingestellten Paragrafen lese ich heraus, dass Assistenzhunde ohne Leine und Maulkorb laufen dürfen, und auch auf Plätze dürfen, wo normalerweise keine Hunde erlaubt sind. Soweit alles klar, und soll auch so sein.
Das sagt aber noch nicht aus, dass man einen Hund neben dem Auto her laufen lassen darf. Das fällt für mich unter Tierquälerei.
Da so etwas nur im ländlichen Bereich passiert sein kann, weil das ja in der Stadt vollkommen unmöglich wäre, denke ich schon, dass der HH einen Garten besitzt, wo der Hund zwischendurch Auslauf haben kann, falls gerade der Rollstuhl kaputt ist und niemand zur Verfügung, der mit dem Hund Gassi geht. :confused:
Ich finde das echt arg, einen Hund, der einem als Begleiter zur Seite steht, der einen in den täglichen Dingen unterstützt, einer solchen Gefahr auszusetzen.
Egal, ob das vom Gesetz her sogar nicht verboten wäre.
 
Doch, das gilt für Assistenzhunde immer. Das mit der Befreiung nur während des Einsatzes gilt für Jagd-, Dienst- und Rettungshunde. In OÖ sind sogar Therapiehunde generell leinenbefreit.

Hab gerade gesehen, dass in der Wiener Hundehalteverordnung tatsächlich steht, nur während der bestimmungsgemäßen Verwendung. In den Bundesländern, in denen ich bisher gewohnt habe, ist es anders. Das wird zum Glück eh gerade alles vereinheitlicht.

In OÖ zum Beispiel ist es wie im folgenden Zitat aus den FAQ zum OÖ Hundehaltegesetz:

Dazu ist noch anzumerken, dass seit 1. 1. 2015 Assistenzhunde auch gesetzlich geregelt sind, überall, wo Blindenhunde steht, sind also alle Assistenzhunde gemeint.

:)Ich weiß, das geistert gerne durch die Gegend, nur stimmt es leider nicht:

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von

1.


2.
speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden und


Quelle: OÖ HH.-Gesetz
 
Hund neben dem Auto herlaufen lassen ist saugefährlich, kann für den Hund leicht tödlich enden und gehört angezeigt. Völlig egal ob das ein Behindertenhund ist oder nicht.
 
Hund neben dem Auto herlaufen lassen ist saugefährlich, kann für den Hund leicht tödlich enden und gehört angezeigt. Völlig egal ob das ein Behindertenhund ist oder nicht.


Ja, erst letztens wieder so einen Fall gesehen wo's schief gegangen ist...

Die Folgekosten dürften aber ziemlich heilend wirken auf Leute, die meinen, dass sei eine gute Idee :cool:
 
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