Anhalterecht der Jäger

Tascha

Medium Knochen
Ich weiß, das Thema paßt nicht optimal hier rein, also wenns falsch ist, bitte verschieben.


Da man als HH in freier Wildbahm immer und immer wieder mit Jägern (meistens eher unnett) konfrontiert wird, würde mich einmal interessieren was nun tatsächlich die Rechte und Pflichten eines Jägers sind.

Darf mich ein Jäger anhalten auf einer beschrifteten Forststraße (ohne daß dort irgendwo ein Schild wäre wie z.B forstwirtschafliche Sperre oder aufgrund von Jagd befristet nicht zugäglich) anhalten, mich zur Sau machen, obwohl die Hunde an der Leine waREN und mich vertreiben?

Im Wald sind unsere Hunde IMMER an der Leine, da ich ihnen einfach nicht vertraue und eben aus Angst vor einem Abschuß!!!

Darf er mich in genau so einem Fall anzeigen? Ich dachte es gilt Wegerecht in Ö und das trifft auf Wanderer und Fußgänger zu, soweit ich weiß.

Was darf ein Pachtjäger, Berufsjäger, Jagdausseher oder Forstorgan? Hätte da wirklich gerne mal den Durchblick, da es mich echt schon ärgert, dass prinzipiell mal geschrieen wird: " I schiaß di unmd deine hundsviecher ab, wenn i die nocheinmal da seh!!"

Wo kann ich mich beschweren, wenn ich mich bedroht fühle?

Darf er meinenm Ausweis verlangen, denn ohne Ausweis wird ne Anzeige ned so viel Sinn machen.
Darf er mich festhalten bis die Executive eintrifft, falls ich mich beim Jäger nicht ausweisen möchte?

Ich wills einfach mal wissen, damit ich beim nächsten Jägerkontakt nicht wieder wie ein Depp dastehe!
Für sachliche und juristisch fundierte Antworten wäre ich sehr dankbar
 
Da ich hier gerade die ÖHV Werbuing gelesen habe - wenn Du bei dem Verband schon dabei bist, dort würde ich diese Frage stellen an den RA.

Meinem laienhaften Rechtsempfinden nach darf Dich ein Jäger auf einer Forststraße mit angeleinten aber auch unangeleinten bei Dir verweilenden Hunden gar nicht anhalten, schon gar nicht beschimpfen. Ich würde das Handy zücken und so was in der Art sagen wie: warten Sie bitte, ich möchte dieses Gespräch aufzeichnen....

Wenn er Dich bedroht, würde ich die Polizei anrufen.

Beschweren würde ich mich beim Bürgermeister, beim Jagdverband, wenn es Privatwald ist, beim Eigentümer und / oder Jagdpächter ( falls das nicht der ist, den Du getroffen hast ).

Bei der Polizei würde ich unbedingt Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstatten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jäger haben - da keine Exekutivbeamten - kein Anhalterecht, du bist nicht verpflichtet, dich ihnen gegenüber auszuweisen und kannst auf Waldwegen mit angeleintem Hund (außer es besteht eine behördliche Sperre z.B. aufgrund von Forstarbeiten etc.) ohne weiteres spazieren gehen.
Jäger sind (falls sie nicht Grundeigentümer sind) ebenso Gast im Wald wie du, auch wenn sie die Jagd dort gepachtet haben mögen.

Vielleicht aber wendest du dich direkt an den Landesjagdverband, die können sicher ganz genau Auskunft geben:
http://www.ljv.at/start.htm

Ein kleiner Zusatz: Ich habe bisher merkwürdiger Weise nur gute Erfahrungen mit Jägern gemacht, obwohl ich regelmäßig mit vier mittelgroßen Hunden im Wald unterwegs bin ... soweit zur Ehrenrettung der Jägerschaft. ;-)
 
Du kannst dich auf Wegen, öffentlichen und nichtöffentlichen , mit Hund bewegen. Leinenpflicht gibt es nicht.
Nach Einbruch der Dunkelheit nur mehr auf öffentlichen Wegen.
Außer sie haben was geändert.
 
Ich picke mir jetzt bewußt nur den einen Satz raus, da zum Rest alles gesagt wurde

Da man als HH in freier Wildbahm immer und immer wieder mit Jägern (meistens eher unnett) konfrontiert wird

Naja mit dieser einstellung wunderts mich nicht:cool:
 
Das meistens eher unnett kann ich zwar nicht bestätigen, allerdings ist es schon so, dass auch der überwiegend höfliche Teil sich dennoch häufig mehr anmaßt, als ihm zusteht. Es wird schon immer wieder, wenn auch meist nur dezent angedeutet, versucht, einem den Wald zu vermiesen.

3 von 4 zB behaupten, man müsse die Hunde im Wald generell anleinen.
3 von 4 sagen, man soll bzw darf mit Hunden die gekennzeichneten Wege nicht verlassen (Schwammerlsuchen mit Hund müsste demnach streng verboten sein). Beides ist so nicht richtig, und das sind nur zwei Beispiele.

Allerdings, auch wenn 19 höflich und korrekt sind, wenn nur einer von 20 mit dem Schießen usw droht, ist das immer noch ein viel, viel zu hoher Prozentsatz.

Der aber meiner persönlichen Erfahrung nach hinkommt, in etwa, leider.

0,5% - also einer von 200 - so was in der Größenordnung wäre mMn erträglich, aber wenn es deutlich mehr ist, färbt das eben auch auf die ab, die selber nicht so sind.

Da geht es den Jägern nicht anders als uns Hundehaltern.
 
Ich würde auch wegen Nötigung anzeigen, wenn er mit der Schusswaffe droht, sogar wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Bei uns ist es in den letzten Jahren ganz krass geworden. In Thüringen besteht im Wald Anleinpflicht und im bebauten Gebiet sowieso. Wenn es unübersichtlich wird, nehme ich meine auch an die Leine, da ich ein Rudel habe und das kann u.U. auch mal unvorhergesehen reagieren. Ich gehe in dieser Gegend seit 15 Jahren mit den Hunden wandern, Gasthunde oft auch mit. Alle sind gut erzogen und bis auf unseren schwarzen Großpudelgast verlässt kein Hund die Wege. Trotzdem werden wir seit Jahren verfolgt und beobachtet, angepöbelt, angezeigt, nun ja.
Dabei habe ich noch Glück, wahrscheinlich hat es sich sogar in der Jägerschaft herum gesprochen, dass Hütehunde normalerweise nicht jagen. Einige Orte weiter sind zwei Frauen mit einem Afghanen und einem Jackie gelaufen, beide Hunde ohne Leine, da im freien Feld, die Hunde waren beim Spielen 15 m voraus und die Frauen noch hinter einer Baumgruppe, PENG! Der Afghane war tot, dem Schützen ist nix passiert, obwohl Anzeige erfolgt war. Derselbe Mann hat im nächsten Jahr mit seinem Auto Kurs auf meinen alten Rüden genommen, der lief etwas weiter am Rand, eigentlich schon im Feld, war angeleint, wie meine anderen Hunde auch. Ich habe ihn nur mit einem kühnen Sprung auf die Motorhaube stoppen können. Bogusz war da schon fast 17 Jahre alt und nicht mehr so fix. Als er meinen Mann mit den anderen Hunden heranstürmen sah, ist er rum gedreht und getürmt. In der Jägerschaft hat er dann erzählt, meine Hunde hätten ihm den Unterschenkel abgekaut, die bösen, die......
Wir sind sogar schon mitten in den Feldern , weitab von unserem üblichen Gebiet, obwohl wir die Hunde an der Leine hatten, genauso angepöbelt worden, wie oben beschrieben. Also, ich jabe mit Jägern bisher keine guten Erfahrungen gemacht. Dabei kommt das Wild, wenn es im Revier aufgescheucht wird, eher auf uns zu, da es weiss, bei uns passiert nix, wir sind harmlos. VLG Ulrike
 
Du kannst dich auf Wegen, öffentlichen und nichtöffentlichen , mit Hund bewegen. Leinenpflicht gibt es nicht.
Nach Einbruch der Dunkelheit nur mehr auf öffentlichen Wegen.
Außer sie haben was geändert.

wie soll ich das verstehen, bei uns sind schilder mit leinenpflicht. oder gelten die etwa nicht - boa das wär coll nur glaub ich das nicht ganz

bei uns haben s auch schon bemerkungen fallen lassen wie: schade das dein hund nicht jagd sonst könnt ich ihm erschissen ... na sehr nett ...
 
3 von 4 zB behaupten, man müsse die Hunde im Wald generell anleinen.
3 von 4 sagen, man soll bzw darf mit Hunden die gekennzeichneten Wege nicht verlassen (Schwammerlsuchen mit Hund müsste demnach streng verboten sein). Beides ist so nicht richtig, und das sind nur zwei Beispiele.

gilt das überall in NÖ? wo kann man das nachlesen?
 
Ihr könnt im RIS euch bzgl. eures Bundeslandes schlau machen:


http://www.ris.bka.gv.at/Land/

Für das Burgenland gilt gem. Bgld. Jagdgesetz 2004:

Stellung und Befugnisse der Jagdaufseherinnen
und Jagdaufseher
§ 80. (1) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(2) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
1.
die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
2.
begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3.
die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können unter den Voraussetzungen des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 von einer Festnahme absehen.

(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch die Flucht entziehen, sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes festzunehmen.
(4) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge u.dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 StPO 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2007, sinngemäß anzuwenden.
(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden.
(6) Die durch die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich picke mir jetzt bewußt nur den einen Satz raus, da zum Rest alles gesagt wurde



Naja mit dieser einstellung wunderts mich nicht:cool:


Das war ja sooo klar, dass sowas wieder kommen muß!!!!

selektives lesen macht mehr spaß oder? es waren ernst gemeinte Frgaen ohne die Jöägerschaft diskriminieren zu wollen!

Ich traf erst einmal einen netten Jäger und mit dem haben wir uns dann auch 2 Stunden über die Flora uind Fauna unterhalten und sind gemeinsam spaziert.

In den meisten Fällen und das war leider schon öfters der Fall, wird man angepöbelt, weil man mit Hunden unterwegs ist. Wir haben 4 mittelgroße Hunde und da fällt man eben auf, wobei die alle sehr brav sind, eier davon ist sogar ein Therapiehund. Da ich nicht weiß ob leinenpflicht herscht, sind sie immer angeleint. Es gibt nirgends ein Hinweisschild. Weiters bin ich im Wald immer nur aud Forststraßen unterwegs und nie abseits des weges, einfach aus angst, mich zu verlaufen. daher sehe ich nicht ein, mich anschreien zu lassen von irgendeinem jäger, dert denkt oberaufsichtsorgan zu sein.


@die Anderen

Danke für die Antworten und Links
 
Du kannst dich auf Wegen, öffentlichen und nichtöffentlichen , mit Hund bewegen. Leinenpflicht gibt es nicht.
Nach Einbruch der Dunkelheit nur mehr auf öffentlichen Wegen.
Außer sie haben was geändert.

Im Wald gilt Leinenpflicht. Und noch mehr während der Setz-, Brut- und Jagdzeit (die jetzt beginnt)
Und, camellia, lies bitte das post nr. 10...
 
Das war ja sooo klar, dass sowas wieder kommen muß!!!!

selektives lesen macht mehr spaß oder? es waren ernst gemeinte Frgaen ohne die Jöägerschaft diskriminieren zu wollen!

Wenn du lesen würdest dann hättest du dir das ersparen können;)

Ich traf erst einmal einen netten Jäger und mit dem haben wir uns dann auch 2 Stunden über die Flora uind Fauna unterhalten und sind gemeinsam spaziert.

In den meisten Fällen und das war leider schon öfters der Fall, wird man angepöbelt, weil man mit Hunden unterwegs ist. Wir haben 4 mittelgroße Hunde und da fällt man eben auf, wobei die alle sehr brav sind, eier davon ist sogar ein Therapiehund. Da ich nicht weiß ob leinenpflicht herscht, sind sie immer angeleint. Es gibt nirgends ein Hinweisschild. Weiters bin ich im Wald immer nur aud Forststraßen unterwegs und nie abseits des weges, einfach aus angst, mich zu verlaufen. daher sehe ich nicht ein, mich anschreien zu lassen von irgendeinem jäger, dert denkt oberaufsichtsorgan zu sein.


@die Anderen

Danke für die Antworten und Links

Wie schon des öfteren geschrieben, ich bin seit 30 Jahren mit mind. 2 Hunden in ganz Österreich unterwegs....auch dort wo schon angeblich Hunde von der Leine geschoßen wurden.

Fazit:

ein spinnerter Möchtegernjäger der mich anzeigen wollte ich zum Telefon gegriffen und Polzie angerufen...furt war er

ein uninformierter Jäger der nicht wußte das im Bezirk die Tollwutsperre aufgehoben war (hat sich am nächsten Tag entschuldigt)

Vor einem halbe Jahr ein aufsichtsorgan das mir erklären wollte das im Wald Leinen und Maulkorbpflicht herscht. Nachdem ich ihm angeboten habe die Polizei zu holen um mich anzuzeigen....furt war er

Unzählige Begegnungen mit Jägern die begeistert von meinen Hunden waren und sogar um Rat gefragt haben für die eigenen Hunde....

Ich will gar nicht abstreiten das es ungute Jäger gibt aber nicht so gehäuft wie hier immer dargestellt;)

Und Leinenpflicht im Wald gilt nur im Tollwutschutzgebiet die so auf der Gemeindetafel ausgehängt sein muß
 
Ich darf das jetzt mal zum allgemeinen Verständnis von einem Jagdaufseher und Polizeibeamten reinstellen, der mir folgendes geschrieben hat:

Wenn dein Hund frei läuft, kann dich der Jagdaufseher (Ist durch seine Plakette an der linken Brustseite von der Bezirksverwaltungsbehörde erkennbar) sehrwohl auffordern, den Hund an die Leine zu nehmen. Du darfst mit deinem Hund spazieren gehen, aber nur auf öffentlichen Wegen (nicht quer durch Feld und Flur) Sollte dein Hund so gut abgerichtet sein, dass er ohne Leine neben dir (bis zu 10 Meter) geht, dann kann nichts sein. Er darf kein Wild hetzen oder verfolgen. Wenn er das tut, ist der Jagdaufseher nach dem Gesetz nach verpflichtet den Hund zu erschießen - wird aber bei uns nicht mehr gemacht, sondern mittels Anzeige an die BH verfolgt. Wenn du deine Daten nicht verratest, kann er dich bis nach Hause verfolgen.
Ein bestellter Jagdaufseher hat in Ausübung seines Amtes die gleichen Rechte wie ein Polizeibeamter im Dienst.

Nicht jeder Jäger ist Jagdaufseher!!!! Ein "normaler Jäger" darf dich nur auf Maulkorb-bzw. Leinenpflicht hinweisen (von Bezirk zu Bezirk verschieden), aber er darf keine Daten von dir verlangen!!!

lg
Dobifan
 
Du kannst dich auf Wegen, öffentlichen und nichtöffentlichen , mit Hund bewegen. Leinenpflicht gibt es nicht.
Nach Einbruch der Dunkelheit nur mehr auf öffentlichen Wegen.
Außer sie haben was geändert.

Forstrecht unterliegt der Bundesgesetzgebung. Im öForstG stehts ncihts über Leinenzwang.

Jagdrecht unterliegt der Landesgesetzgebung. D.h., was in NÖ gilt, kann in S oder T ganz anders sein. Hier muss man sich genau informieren. Oft ist es so, dass das jeweilige Jagdgesetz keine allgemeine Leinenpflicht vorschreibt, sondern nur in bestimmten Fällen, zumeist für einen begrenzten Zeitraum.

um etwaige Klarheiten endgültig zu beseitigen: Je nach Bundesland kann es aber zusätzliche Vorschriften zum Leinenzwang geben, die vom Land, den Bezirken oder der jeweiligen Gemeinde erlassen worden sind. Da jedes Stück Wald auch zu irgendeiner Gemeinde gehört, kann es sein, dass zwar das Landesrecht keinen Leinenzwang im Wald vorschreibt, aber die entsprechende Gemeinde sehr wohl.

Marcus
 
Der Grossteil der Jägerschaft ist sehr nett, sehr naturverbunden und durchaus hundefreundlich!


Bei den wenigen, die herum spinnen, kann und darf man sich verteidigen.

Hatte nur einmal ein Problem. Übergeschnappter Revier-Neuling hält alle Hunde für hetzlustig und unerzogen. Außer seine eigenen, welche hetzlustig und unerzogen, aber als Jagdgebrauchshunde natürlich entschuldigt sind. Der Herr Jäger war außerdem selbsternannter Hundesachverständiger.

Ich stellte klar:

A, MEIN Hund darf nicht vom Weg und bleibt auch dort, im Unterschied zu den Möchtegern-Jagdgebrauchshunden.

B, MEIN Hund ist NACHWEISLICH keine Gefahr für das Wild, was für jeden halbwegs hundesachverständigen Menschen 5 Meilen gegen den Wind sichtbar ist.
Aber im Zweifelsfall können wir das vor Gericht diskutieren, ich bringe dann eben diverse Röntgenbefunde von Merlins Innenleben, plus ein Gutachten eines namhaften Vet-Orthopäden über das Ausmaß seiner Bewegungsbehinderung, insbesondere der Unfähigkeit zu springen und normal zu galoppieren.

C, Ich gehe selber schießen und bin daher bestens informiert darüber, was es für Folgen haben kann, wenn man mit einer Waffe IN RICHTUNG eines anderen Menschen zeigt und einen anderen Menschen damit bedroht, auf den Hund zu schießen. Noch dazu im Siedlungsgebiet.

-> Ui, das grüne Mannderl dann doch recht eilig weg müssen und wirft mir seitdem nur mehr unmutige Blicke zu.
 
Forstrecht unterliegt der Bundesgesetzgebung. Im öForstG stehts ncihts über Leinenzwang.

Jagdrecht unterliegt der Landesgesetzgebung. D.h., was in NÖ gilt, kann in S oder T ganz anders sein. Hier muss man sich genau informieren. Oft ist es so, dass das jeweilige Jagdgesetz keine allgemeine Leinenpflicht vorschreibt, sondern nur in bestimmten Fällen, zumeist für einen begrenzten Zeitraum.

um etwaige Klarheiten endgültig zu beseitigen: Je nach Bundesland kann es aber zusätzliche Vorschriften zum Leinenzwang geben, die vom Land, den Bezirken oder der jeweiligen Gemeinde erlassen worden sind. Da jedes Stück Wald auch zu irgendeiner Gemeinde gehört, kann es sein, dass zwar das Landesrecht keinen Leinenzwang im Wald vorschreibt, aber die entsprechende Gemeinde sehr wohl.

Marcus

...die österreichische Lösung - Sicherstellung, dass sich niemand wirklich sicher sein kann!
 
Ein Bürgermeister kann zwar irgendwelche Tafeln aufstellen lassen, viele probieren das auch, und kommen damit durch - exekutieren kann man das aber nur in speziellen Einzelfällen ( wie eben zB vorübergehendes Sperrgebiet - dafür gibt es Regelungen ).

Einfach so kann er jedenfalls keine Leinenpflicht verhängen, denn Landesrecht - in NÖ wäre das das NÖ Polizeistrafgesetz - das regelt das Führen von Hunden im besiedelten Gebiet - steht über der Gemeinde, und er darf den Bürger zwar besser stellen ( indem zB Hundezonen eingerichtet werden ), aber nicht schlechter stellen.

Im Wald ( und auf Wiesen, Feldern, etc - also ausserhalb von Siedlungen ) gilt in NÖ das NÖ Landesjagdgesetz und da steht auch nix von 10 Metern oder sowas drinnen - die Formulierung ist: der Hund muss sich im Einflußbereich des Hundehalters befinden und darf weder hetzen noch stöbern. Der Jäger ist auch nicht verpflichtet, einen Hund, den er alleine im Wald erwischt, gleich zu erschießen, das wurde geändert.

Sowohl Bundesforste als auch Privatwälder sind in Österreich generell offen zugänglich, auch ein Privatwald ( mehr als man glaubt, ist in Privatbesitz - zB der größte Teil vom Gütenbachtal...) darf nicht einfach abgesperrt werden mit "Betreten Verboten" - auch das ist nur in geregelten Ausnahmefällen möglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben